Die Klägerin zu 1 reiste mit ihrer 1987 geborenen Tochter 1992 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik ein. Nach Ablehnung des Asylantrags erfolgte wegen der Depressionen der Klägerin keine Abschiebung. Die Klägerin erhielt zuletzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz und fortlaufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Klage zum Sozialgericht blieb ohne Erfolg. Auch die Sprungrevision hatte keinen Erfolg. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts entschied, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber des SGB II Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen hat. Der Ausschluss dieser Personengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz nicht berührt Den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen nach dem SGB II hat der Gesetzgeber damit begründet, dass für sie ein besonderes Sicherungssystem besteht, das aus dem so genannten Asylkompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen enthält.
Das Asylbewerberleistungsgesetz soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern und keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Ziel und Zweck des SGB II (als Teil des so genannten Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist hingegen eine möglichst rasche und vollständige Integration der Leistungsempfänger in den ersten Arbeitsmarkt. Vom Leistungsbezug nach dem SGB II durfte die Gruppe, der auch die Klägerinnen angehören, ausgeschlossen werden, weil sie gerade nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt finden soll. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz) und des Sozialstaatsgebots (Art 20 Abs 1 Grundgesetz) bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen, zumal die Klägerin hier gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz so genannte Analogleistungen nach dem SGB XII und damit prakzisch gleichwertige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.
BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az.: B 14 AS 24/07 R
Hinweise zur Rechtslage:
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF
Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
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§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II idF ab 26. August 2006
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Ausgenommen sind
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3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.