VG Trier – Sexuelle Anspielungen als schweres Dienstvergehen


Ein Beamter, der gegenüber anderen Beschäftigten gegen deren erkennbaren Willen eindeutige sexuelle Anspielungen macht, begeht ein schweres Dienstvergehen, dem ein besonderes Gewicht zukommt, wenn er sich so in seiner Eigenschaft als Chef des Personalamtes einer Stadt gegenüber den Anwärterinnen und Probezeitbeschäftigten verhält. Dies hat die Kammer für Landesdisziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. August 2008 (3 K 143/08.TR) entschieden und den betroffenen Beamten um ein Amt zurückgestuft.

Aufgrund von Zeugenvernehmungen sah es die Kammer als erwiesen an, dass der Beamte gegenüber den betroffenen Frauen verbal in nicht hinnehmbarer Form zudringlich geworden ist. So hatte der Beamte bspw. Treffen zur gemeinsamen Entspannung vorgeschlagen, die BH-Größe erfragt und sich erkundigt, ob er die Betreffende „anmachen dürfe“. Damit habe der Beamte in erheblichem Umfang gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Verhalten an den Tag zu legen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Das Dienstvergehen wiege deshalb besonders schwer, weil er sich als Vorgesetzter gegenüber den „schwächsten“ Mitgliedern der Beschäftigungsbehörde so verhalten und damit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe. Insgesamt habe er damit sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich beeinträchtigt, den Dienstfrieden gestört und die Würde und Ehre der Betroffenen verletzt. Weil der ansonsten leistungsstarke und auch reuige Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, er gewisse Grenzen nicht überschritten und den mitunter ausdrücklich geäußerten Wunsch der Beschäftigten, von weiteren Anspielungen abzusehen, respektiert habe und sich in seinen Sachentscheidungen durch das (ablehnende) Verhalten der Frauen nicht habe beeinflussen lassen, sah die Kammer die Zurückstufung als angemessene aber auch ausreichende disziplinarrechtliche Sanktion an.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 19. August 2008 – 3 K 143/08.TR –

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz Nr. 13/2008 vom 10.09.2008

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