LG Wuppertal – Im Winter gibt es für ein Motorrad keine Nutzungsausfallentschädigung


Nach einem unverschuldeten Unfall im Oktober war die Maschine eines Motorradfahrers Schrott. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte zwar den Unfallschaden, Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung zahlte sie dem Motorradfahrer jedoch nicht. Schließlich hätte er noch ein Auto und im Winter fahre ohnehin niemand Motorrad. Die Klage des Bikers wurde sowohl vom Amtsgericht Solingen, als auch von Landgericht Wuppertal abgewiesen.
Aus den Gründen:

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, bei dem durch den Unfall beschädigten Motorrad des Klägers handele es sich seinem eigenen Vortrag zufolge um ein Freizeitgerät, für welches keine abstrakt berechnete Nutzungsentschädigung beansprucht werden könne.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Kläger kann von den Beklagten keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. (…) Unstreitig verfügte er zur Zeit des Unfalls und danach über einen Pkw. Er hätte diesen bis zur Anschaffung eines Ersatzmotorrades nutzen können. Dies bestreitet er auch nicht. Grundsätzlich – und dies verkennt der Kläger – löst die unfallbedingte zeitweise Gebrauchsunfähigkeit eines Kraftfahrzeuges nicht von vornherein einen Entschädigungsanspruch aus (vgl. BGH NJW 1976, 286). Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm die ersatzweise Benutzung eines zweiten Fahrzeuges, über das er verfügt, in der Zwischenzeit bis zur Schadensbehebung zumutbar ist. Weshalb dem Kläger aber die Nutzung seines Pkw in dem betreffenden Zeitraum nicht zuzumuten gewesen sein könnte, bleibt unerfindlich. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten zu Recht darauf, dass der Unfall etwa Mitte Oktober stattgefunden und der Kläger etwa drei Monate später ein anderes Motorrad gekauft hat. Die Nutzung eines Motorrades während der Wintermonate ist angesichts der in dieser Zeit herrschenden Witterungsverhältnisse eher ungewöhnlich; der Kammer ist bekannt, dass eine Vielzahl von Motorradhalter in dieser Zeit ihr Fahrzeug abmelden. Die Behauptung, es habe ausgerechnet in dieser Zeit ein besonders gutes Wetter geherrscht, ist weitgehend unsubstantiiert geblieben. Die Einholung einer entsprechenden Auskunft des Deutschen Wetterdienstes würde auf eine völlig unzulässige Ausforschung hinauslaufen. (…)

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 20.12.2007, Az: 9 S 415/06 (www.justiz.nrw.de)
Vorinstanz: Amtsgericht Solingen, 10 C 293/06