AG München – „Schachmatt“ – Spielen auf einer Freischachanlage erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko


Ein neunjähriger Junge fuhr mit seinen Eltern nach Hurghada, einem der größten ägyptischen Feriengebiete direkt am roten Meer. Am letzten Urlaubstag verletzte er sich beim Spielen auf der hoteleigenen Freischachanlage am linken Mittelfinger, als er mit einer der ca. 12 bis 15 kg schweren Figuren umfiel. Er verklagte, vertreten durch seine Eltern den Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht worden war. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Eltern verlangten für ihren Jungen mindestens 2000 Euro Schmerzensgeld und 190 Euro Schadensersatz. Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen, denn ihn treffe kein Verschulden. Das Amtsgericht München gab dem Reiseveranstalter Recht und wies die Klage mit deutlichen Ausführungen ab.

Aus den Gründen:

(…) Der bedauerliche Unfall des Klägers ist das Resultat der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, nicht das einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheitsmaßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen unterbrächte, denn auch Möbel und harte Wände können gefährlich sein, wenn man dagegen stolpert. Die vorliegende Klage stellt einen Missbrauch des Gerichts, der Steuerzahler – und mutmaßlich auch einer unverständlich großzügigen Rechtsschutzversicherung dar (…).

Amtsgericht München; Urteil vom 13.06.2007, Az: 262 C 7269/07

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.08.2007 (PDF)

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