Ein Kraftfahrer, der die innerstädtisch zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 50 km/h überschreitet, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin eine Entscheidung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bestätigt, mit dem die Behörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers unter Berufung auf die von ihm gezeigte Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr sofort vollziehbar entzogen hatte.
Der heute 26-jährige Antragsteller hatte im November 1999 die Fahrerlaubnis erhalten; nach einer Trunkenheitsfahrt war sie ihm aber bereits 2001 für neun Monate entzogen worden. Nach Wiedererteilung im Jahr 2002 beging der Antragsteller erneut zwei erhebliche Verkehrsverstöße binnen kurzer Zeit. Darauf wurde die Fahrerlaubnis nach einer psychologischen Begutachtung 2004 erneut entzogen. In einem Neuerteilungsverfahren legte der Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung über einen Kursus für auffällig gewordene Kraftfahrer vor, die zur dritten Fahrerlaubniserteilung im September 2005 führte. Binnen zehn Monaten beging der Antragsteller sodann drei weitere Verkehrsverstöße (Nichtbefolgung der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung beim Linksabbiegen; zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung nach Toleranzabzug um 23 km/h an einem Tag). Noch während des daraufhin eingeleiteten neuerlichen Entziehungsverfahrens fuhr der Antragsteller mit seinem PKW im September 2007 in der Berliner Innenstadt 50 km/h schneller als zulässig.
Die 11. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts folgte in seiner Eilentscheidung der Wertung der Behörde, dass der Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Er habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er weder willens noch in der Lage sei, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Allein schon die Überschreitung der innerstädtischen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h dokumentiere eine die Nichteignung belegende gravierende Rücksichtslosigkeit. Dem stehe auch nicht die neuerliche Vorlage eines privaten verkehrspsychologischen Gutachtens entgegen, das ihm die Absolvierung weiterer Therapiestunden bescheinige. Denn dieses Gutachten entspreche nahezu wörtlich einer Stellungnahme desselben Gutachters aus dem Jahre 2004. Dessen inhaltliche Unrichtigkeit werde aber durch das spätere Verhalten des Antragstellers, das die Stellungnahme völlig unberücksichtigt lasse, in eindrucksvoller Weise widerlegt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2008 – VG 11 A 163.08 –
Quelle: Senatsverwaltung für Justiz Nr. 28/2008 vom 15.08.2008