Der spätere Kläger ist der Eigentümer mehrerer Motorräder, unter anderem eines der Marke Honda, Typ VTR 1000 Racing. Er mietete zwei Stellplätze in einer Duplex-Garage, auf denen er seine Motorräder abstellte, im Übrigen ist er Eigentümer eines weiteren Stellplatzes. Der spätere Beklagte ist Verwalter der Anlage.
Im August 2006 stellte der Kläger sein Motorrad mittels des allein vorhandenen Seitenständers auf dem oberen Stellplatz der einen Duplex-Garage ab. Am selben Tag noch fuhr der Verwalter die Duplex-Garage nach oben, wodurch das Motorrad umfiel und beschädigt wurde. Es brach die vordere und linke Verkleidung, der linke Auspuff war eingedellt, die linke Schalteinheit und der Kupplungshebel wurden beschädigt. Den Schaden in Höhe von 3.120 Euro verlangte der Kläger vom Beklagten ersetzt. Dieser weigerte sich zu bezahlen, schließlich hätte ein Motorrad auf einem Stellplatz einer Duplex-Garage nichts verloren und hätte vom Kläger besser gesichert werden müssen.
Die Klage auf Schadenersatz wurde vom AG München abgewiesen. Den Kläger träfe ein erhebliches eigenes Verschulden an dem Schaden. Durch das Abstellen des Motorrades habe er seine eigenen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt. Plattformen von Duplex-Garagen seien für das Abstellen von Motorrädern weder geeignet noch bestimmt. Motorräder seien äußerst instabil, da sie über lediglich zwei Räder verfügen und sollten nicht auf unebenen und glatten Flächen, deren Niveau erheblich verändert werde, abgestellt werden. Plattformen von Duplex-Garagen bestünden aber aus Trapezblechen, seien also uneben. Durch das Auf- und Abfahren würde sich deren Niveau stark verändern. Auch Autos müssten in besondere Weise abgestellt und gesichert werden. Dies war dem Kläger auch durch Aushändigung der Bedienungsanleitung bekannt gewesen. Dadurch habe der Kläger von den Gefahren gewusst. Er hätte, wenn er sein Motorrad schon abstellt, dieses ordnungsgemäß sichern müssen.
Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Garagen zu bedienen. Ihm sei die Instandhaltung übertragen worden. Deshalb dürfe er Kontrollgänge durchführen, um sich vom Funktionieren der Garagen zu überzeugen.
AG München Urteil vom 03.08.2007, Az: 282 C 8621/07