VG Koblenz vs. VG Ansbach – Verwirrung um Rundfunkgebührenpflicht internetfähiger PC


Seit Januar 2007 wird für die so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen internetfähige PC, aber auch Mobilfunkgeräte zählen, eine Rundfunkgebühr von 5,52 € pro Monat erhoben. Zwei Rechtsanwälte klagten bei ihrem zuständigen Verwaltungsgericht auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, Rundfunkgebühren für ihren internetfähigen PC zu zahlen. Der ein bekam Recht, der andere nicht.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 15. Juli 2008, Az: 1 K 496/08.KO, dass der andere klagende Rechtsanwalt für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten müsse.

Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei einen PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der GEZ an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.

Der Rechtsanwalt, so das Verwaltungsgericht Koblenz, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach entschied hingegen mit Urteil vom 10. Juli 2008, Az: AN 5 K 08.00348, zu Ungunsten des anderen klagenden Rechtsanwaltes. Dieser Rechtsanwalt, der sonst kein Hörfunk- oder Fernsehgerät bereithält, müsse für seinen internetfähigen PC seit dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren bezahlen.

Der Anwalt gab gegenüber der GEZ an, er verfüge weder im privaten Bereich noch in seiner Kanzlei über ein Hörfunk- und/oder Fernsehgerät, nur über einen internetfähigen Rechner in seiner Kanzlei. Den Internetanschluss benötige er, weil das Finanzamt verlange, dass bestimmte Steueranmeldungen nur noch auf elektronischem Wege abgegeben und in Kürze auch Mahnbescheide ebenfalls nur noch elektronisch beantragt werden könnten. Die GEZ teilte ihm mit, dass er wegen Bereithaltens eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes rundfunkgebührenpflichtig sei und setzte, nachdem er die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Das dagegen angestrebte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage des Rechtsanwaltes gegen zwei Bescheide, mit denen die Rundfunkgebühren festgesetzt wurden, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag seit dem 1. Januar 2007 auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn nicht schon für andere Empfangsgeräte Rundfunkgebühren bezahlt werden. Ein internetfähiger PC sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Nachdem es in erheblichem Umfang möglich sei, über das Internet Hörfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen, sei es insbesondere nicht willkürlich, dass die Bundesländer in der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages festgelegt haben, dass für diese „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ Rundfunkgebühren zu bezahlen seien. Das Gericht hat ferner entschieden, dass es auf die Frage, warum der Anwalt einen internetfähigen PC bereithält, nicht entscheidungserheblich ankommt, da ebenso wie bei Vorhandensein eines Hörfunk- oder Fernsehgeräts alleine die Möglichkeit, Programme zu empfangen – zulässigerweise – eine Rundfunkgebührenpflicht entstehen lässt.

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtkräftig und können mit der Berufung zum jeweiligen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Nachtrag vom 26.03.2009: Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz hat das Urteil des VG Koblenz aufgehoben (Az: 7 A 10959/08.OVG) und klar gestellt, dass es sich bei PC um neuartige Empfangsgeräte handelt. Die Revision zum BVerwG wurde zugelassen.

Quellen:
Pressemitteilung der Justiz Rheinland-Pfalz Nr. 33/2008 vom 29.07.2008 zum Urteil des VG Koblenz
Pressemitteilung des VG Ansbach vom 04.08.2008 (PDF)

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