LSG Nordrhein-Westfalen – „Hartz-IV“-Leistungen gibt es nur auf Antrag


Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz-IV-Leistungen) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Antrag die Behörde auch tatsächlich erreicht hat. Die Klägerin in einem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Fall bezog bis Ende Januar 2006 Grundsicherungsleistungen. Sie beantragte am 28.02.2006, ihr diese Leistungen ab dem 01.02.2006 nahtlos weiterzuzahlen.

Dies lehnte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für den Kreis Heinsberg ab und bewilligte Hartz-IV-Leistungen erst ab dem 28.02.2006. In der Zeit vom 01. bis 27.02.2006 bestehe kein Anspruch, weil die Klägerin den Verlängerungsantrag 27 Tage zu spät gestellt habe.

Im Klageverfahren behauptete die Klägerin, sie habe den Verlängerungsantrag bereits im Dezember 2005 an die ARGE versandt. Der Brief sei auf dem Postweg verloren gegangen. Dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Dem widersprachen die Essener Richter beim Landessozialgericht und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Aachen. Grundsicherungsleistungen seien nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen. Maßgeblich sei der Tag, an dem der ARGE das Gesuch zugehe. Dabei müsse die Klägerin im Streitfall beweisen, dass ihr Antrag bei der Behörde tatsächlich angekommen sei. Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche.

Zwar müsse die ARGE jeden Hartz-IV-Empfänger darauf hinweisen, dass er vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen Folgeantrag stellen müsse, damit Grundsicherungsleistungen nahtlos gezahlt werden könnten. Diese Hinweispflicht habe die ARGE aber erfüllt, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe. Der Antrag, auf dessen Grundlage die Klägerin bis Januar 2006 Leistungen erhalten hatte, sei mit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.01.2006 verbraucht gewesen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2008, Az: L 9 AS 69/07

Quelle: Pressemitteilung der Justiz NRW vom 03.07.2008

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