LG Hannover – Angabe der Motorlaufleistung in Kilometern statt in Meilen kostet den Versicherungsschutz


Ein Versicherter machte bei seiner Kaskoversicherung einen Fahrzeugschaden geltend. In dem vom Versicherten auszufüllenden Schadensanzeigeformular gab er bei der Frage nach der Laufleistung deines Fahrzeuges, dies in Kilometern an. Allerdings handelte es sich um ein amerikanisches Fahrzeug, bei dem die Laufleistung vom Tachometer nicht in Kilometern sondern in Meilen angezeigt wurde. Da somit die mitgeteilte Laufleistung wesentlich geringer war, als die tatsächliche, berief sich die Versicherung wegen der Falschangabe des Versicherten auf Leistungsfreiheit.
Das Landgericht Hannover gab der Versicherung Recht. Bereits aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein amerikanisches Fahrzeug handelt und im Hinblick auf die beschriebene Gestaltung des Tachometers war zu Lasten des Versicherten zu vermuten, dass es ihm bekannt war, dass die Laufleistung seines Fahrzeugs nicht in Kilometern, sondern in Meilen gemessen wurde. Bei der Benutzung des Pkw könne es dem Versicherten auch kaum entgangen sein, dass die Laufleistung nicht in Kilometern angezeigt wurde. Nach Abschluss des Kaufvertrages habe er immerhin eine Strecke von ca. 13.000 Meilen, d.h. ca. 20.920 Kilometer zurückgelegt. Die objektive Falschangabe führe dazu, dass die Versicherung leistungsfrei wird.

LG Hannover, Urteil vom 15.08.2007, Az: 6 O 279/06 (SP,2008 191)

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