BGH – Nun doch finanzieller Ausgleich zwischen Unverheirateten nach Trennung


Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum finanziellen Ausgleich nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geändert. Bislang galt, dass gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen werden, da die persönliche Beziehung zwischen den Partnern auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln bestimmt. Sofern die Partner also keine besonderen Regelungen getroffen hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. So jedenfalls der BGH mit Urteil vom 06.10.2003, II ZR 63/02).

Nun entschied der BGH mit Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05, dass derjenige Partner, der während der Beziehung einen wesentlichen finanziellen Beitrag zur Schaffung eines Vermögenswertes des anderen Partners (zum Beispiel ein Wohnhaus) geleistet habe, neben gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und solche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen könne.

Der Entscheidung zu Grunde lag folgender Sachverhalt. Ein Paar lernte sich 1990 kennen. 9 Jahre später erwarb sie ein Grundstück, es wurde gebaut. Das Haus sollten beide bewohnen, schließlich hatte man sich noch gern. An den Baukosten beteiligten sich beide sowohl finanziell, als auch durch persönliche Arbeitsleistungen. Weitere 4 Jahre später hatte man sich nicht mehr gern, sie verklagte ihn auf auf Räumung des Anwesens. Er zog aus, verlangte aber im Gegenzug Ausgleich für die von ihm aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen. Sein Begehren fand bei Gericht kein Gehör, dort folgte man der Rechtsprechung des BGH und wies seine Widerklage ab.

Der BGH hob nun das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück . Nach Auffassung des BGH könne ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hätten. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reiche für eine Zusammenarbeit nicht aus, die Parteien müssten schon die Absicht verfolgen, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören solle. Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen hätten.

Allerdings könne sich ein Ausgleichsanspruch, entgegen früherer Auffassung des BGH aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben.

Nach Bereicherungsrecht besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB). Ein Bereicherungsanspruch setze allerdings voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden sei. Einseitige Vorstellungen genügten nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne könne aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkannt und die Leistung entgegengenommen habe, ohne zu widersprechen. Die Prüfung, ob eine solche Willensübereinstimmung vorgelegen habe, müsse das Berufungsgericht mangels Feststellungen nachholen.

Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasse insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen komme oder in denen eine Zweckabrede nicht festzustellen sei. Sie habe allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen und die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beitrage, sondern größere Einmalzahlungen erbringe, fallen nicht darunter.

BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05

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