LG Coburg – Straßenbäume muss der Eigentümer besonders im Auge behalten


Schwere Gewitterstürme mit umgestürzten Bäumen und abgerissenen Ästen sind inzwischen auch in unseren Breitengraden keine Seltenheit mehr. Dies gefährdet nicht nur den Baumbestand zunehmend. Auch das Haftungsrisiko für Eigentümer von Bäumen steigt stetig. Denn gerade bei Straßenbäumen bestehen weit gehende Kontroll- und Pflegepflichten.

Ein Autofahrer fuhr nichts Böses ahnend mit seinem Pkw auf einer Kreisstraße durch ein Waldgebiet. Plötzlich brach von einer Rotbuche ein großer Ast ab und fiel direkt vor dem Auto auf die Fahrbahn. Der Autofahrer konnte einen Zusammenstoß mit dem Baumteil nicht mehr verhindern. Er blieb glücklicherweise unverletzt, an seinem Fahrzeug entstand jedoch ein Schaden von rund 6.600 Euro. Diesen Schaden wollte er vom Eigentümer der Rotbuche (einem staatlichen Forstbetrieb) ersetzt haben, weil der den Baumbestand nach einem schweren Gewittersturm sechs Wochen vor dem Unfall nicht ausreichend kontrolliert habe. Der Beklagte verteidigte sich mit der gängigen Einwendung, dass der Baum äußerlich völlig gesund gewesen sei und keine Veranlassung für besondere Sicherungsmaßnahmen bestand.

Das Landgericht Coburg gab nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aber dem klagenden Autofahrer Recht. Zwar sei die Rotbuche tatsächlich gesund gewesen. Doch sie hatte einen ungünstigen Vergabelungsaufbau („Druckzwiesel“), der als strukturelle Schwachstelle im Kronenaufbau und daher prinzipiell ausbruchgefährdet einzustufen war. Diese Wachstumsauffälligkeit wäre für die Mitarbeiter des Forstbetriebes problemlos erkennbar gewesen. Dass gleichwohl keine weiteren Untersuchungen – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Fachmannes – und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlasst wurden, begründe die Haftung des Beklagten, der damit den Schaden voll ersetzen müsse.

LG Coburg, Urteil vom 16. Januar 2008, Az: 12 O 471/06; bestätigt durch Beschluss des OLG Bamberg vom 09. Juni 2008, Az: 5 U 21/08

Quelle: Pressemitteilung der Justiz Coburg, lfd. Nr. 380 vom 01.08.2008

siehe auch Helge Breloer „Fragwürdige Rechtsprechung zum Astausbruch aus Druckzwiesel“ in AFZ-DerWald 2009, 428 (PDF auf www.baumeundrecht.de)

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