Der Kläger erwarb ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist mit Verlust. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Hessischen Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts fallen unter den Begriff „anderes Wirtschaftsgut“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar. Das Gesetz erfasst anders als frühere Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der Bundesfinanzhof hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden. Der Kläger hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch „erzielt“. Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.
BFH, Urteil vom 22.04.08, Az: IX R 29/06
Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 25.04.2006, Az: 12 K 594/03 (EFG 2006, 1758)