Ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben u.a. die Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und des unlauteren Wettbewerbs zählen, mahnte das Inkasso Team Moskau (ITM) ab, welches u.a. mit der Aussage warb, “ Ihr Schuldner muss kein russisch können, er wird uns auch so verstehen !“. Auf der Internetseite des ITM fand sich die Aussage, „Wir sind kein herkömmliches, normales zugelassenes Inkassounternehmen! Und wir wollen es auch nicht sein … Wenn Sie so etwas suchen, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt oder den Bundesverband der Inkassounternehmen …Suchen Sie mehr? …“.
Auf die Abmahnung gab ITM eine (wohl modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Verein so nicht angenommen hat. Der Verein klagte auf Unterlassung, da ITM gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße. ITM verteidigte sich mit der Argumentation, es leiste keine Inkasso-, sondern Ermittlungsarbeit. Vor allem wenn Forderungseinzugsversuche Dritter bereits gescheitert seien, ermittelte das Team, ob Schuldner überhaupt leistungsfähig seien. Dies diene allein der Vorbereitung des Forderungseinzugs durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen.
Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte ITM es zu unterlassen, als Inkassounternehmen zu werben und Inkassotätigkeiten auszuführen.
Aus den Gründen:
Die Geschäftstätigkeit der Beklagten ist ersichtlich darauf angelegt, durch Drohungen mit körperlicher Gewalt oder deren Anwendung Forderungen einzuziehen. Signalisiert wird eine entsprechende Skrupellosigkeit, ein Drohpotential zum Einsatz zu bringen ohne Rücksicht darauf, ob diese Vorgehensweise (…) als kriminell einzustufen ist oder nicht. Dementsprechend richtet sich auch die Werbung der Beklagten an solche potentiellen Kunden, die meinen, mit einer der Rechtsordnung entsprechenden Vorgehensweise ihr Ziel nicht erreichen zu können bzw. die meinen, eine Erfolglosigkeit einer nach den gegebenen rechtsstaatlichen Regeln betriebenen Vollstreckung nicht hinnehmen zu müssen. Die Behauptung der Beklagten, sie leisteten nur vorbereitende Ermittlungsarbeit ist ersichtlich unwahr und zeigt, dass die Beklagten auch im Prozess die notwendige Skrupellosigkeit aufbringen, um die Grenze zur kriminellen Handlung – hier: versuchter Prozessbetrug – zu überschreiten. Nicht widerlegte Indizien für diese Überzeugungsbildung der Kammer ergeben sich aus (…) Werbeaussagen wie „Ihr Schuldner muss kein russisch können – er wird uns auch so verstehen“ bzw. „Schuldner möchten nicht das wir wiederkommen“ kombiniert mit Abbildungen des Beklagten zu 2) und ihn begleitender Männer, die bestenfalls den Eindruck eines straff organisierten Schlägerkommandos vermitteln, (…). (…) So macht man u.a. „Besuche beim Schuldner“, geht “ mit äußerster Härte“ vor, mit „Methoden“, die „über den normalen bürokratischen Inkassorahmen hinausgehen“, mit einem „Einsatzteam“, das im „Zugriffsbereich hohe Effektivität“ aufweist, und ist damit „kein herkömmliches Inkassounternehmen“. (…) Damit bewirbt die Beklagte (…) den Forderungseinzug und führt diesen auch aus, ohne über die entsprechende behördliche Erlaubnis zu verfügen, (…).
Landgericht Köln, Urteil vom 18.03.2008, Az: 33 O 390/06 (www.justiz.nrw.de)
ITM hat den ursprünglichen Internetauftritt zwischenzeitlich verändert. Unter der Domain www.moskau-inkasso.com wird erläutert, was ein Inkassounternehmen ist, klargestellt, dass ITM – jetzt „Moskau Team – kein Inkasso“ – kein Inkassounternehmen ist und auf die neue Internetpräsenz verwiesen.
Ob man die Dienstleistungen von ITM in Anspruch nehmen möchte, mag jeder für sich selbst entscheiden. Weiterführende Informationen zu effektiver Forderungsbeitreibung, von der Mahnung über die gerichtliche Geltendmachung, bis hin zur Zwangsvollstreckung, finden sie auf www.mitfugundrecht.de in der Kategorie Inkasso.