Das Rauchverbot in Gaststätten ist nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz geltendes Recht und damit einzuhalten, auch wenn es beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung gestellt sein sollte. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart wies aus diesem Grund mit Beschluss vom 15.05.2008 den Eilantrag des Betreibers einer Gaststätte gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis u.a. wegen Verstößen gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzes ab.
Der Betreiber der Gaststätte erhielt am 29.03.2005 die Gaststättenerlaubnis. Schon im Jahr 2005 kam es zu Beschwerden wegen Lärmbelästigungen aufgrund des Betriebes der Gaststätte, erneut war dies im August 2006 der Fall. Nachdem sich die Vorfälle ab Ende Januar 2008 häuften, widerrief das Landratsamt Schwäbisch Hall unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 28.04.2008 seine Gaststättenerlaubnis und untersagte ihm die Betriebsführung. Sein hiergegen am 09.05.2008 beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Eilrechtsschutz blieb erfolglos: Die erteilte Gaststättenerlaubnis sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Gaststättengesetzes zu widerrufen, weil der Betreiber unzuverlässig sei. Seit Ende Januar 2008 seien von der Polizei zahlreiche Verstöße gegen den Nichtraucherschutz, die Sperrzeit und Nachtruhestörungen durch laute Musik festgestellt worden. Entgegen dem Vorbringen des Gaststättenbetreibers sei das Rauchverbot in Gaststätten nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz geltendes Recht und damit einzuhalten, auch wenn es beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung gestellt sein sollte.
Es komme auch nicht darauf an, dass der Gaststättenbetreiber die Verstöße nicht in eigener Person begangen habe, weil er die Betriebsführung vielmehr faktisch einem anderen, den er als „Eventmanager“ bezeichne, überlassen habe. Trotz der zahlreichen polizeilichen Kontrollen habe er geduldet, dass sein „Eventmanager“ keineswegs gewillt sei, die für den Gaststättenbetrieb geltenden Vorschriften des Nichtraucherschutzes, der Sperrzeit und der Pflicht zur Unterlassung von Ruhestörungen einzuhalten. Auch die Betriebsuntersagung sei rechtens. Denn der faktische Betrieb einer Gaststätte durch eine gaststättenrechtlich nicht auf ihre Zuverlässigkeit überprüfte (andere) Person müsse verhindert werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 15. Mai 2008, Az: 4 K 1930/08
Quelle: Pressemitteilung vom 20.05.2008