LG München I – keine Entschädigung für Heike Makatsch


Das Münchner Landgericht hat die Klagen von Heike Makatsch gegen den Heinrich Bauer Verlag auf Entschädigung wegen der Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos abgewiesen. Zeitschriften des Unternehmens hatten im März 2007 Fotos von ihr und ihrer neugeborenen Tochter bei einem Spaziergang in Berlin veröffentlicht. Heike Makatsch hatte selbst und für ihre kleine Tochter vom Heinrich Bauer Verlag eine Geldentschädigung von insgesamt EUR 35.000,00 verlangt.

Im Mittelpunkt des Rechtstreits stand die Frage, ob die Fotoveröffentlichungen als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bewerten sind. Nur in diesem Fall gibt es nach der Rechtsprechung eine Geldentschädigung, wobei gerade bei Bildnisveröffentlichungen mit der Begründung geringe Anforderungen gestellt werden, dass keine anderen Abwehrmöglichkeiten als der Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen.

Das Landgericht wies trotz der besagten „geringen Anforderungen“ beide Klagen ab. Durch die Fotos werde – so das Urteil der Richter – weder der Kernbereich der Persönlichkeitsrechte von Mutter und Kind (etwa ihr Intimbereich) berührt, noch würden die beiden in einen negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greife auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich wie Wohnung oder Garten ein. Vielmehr erschöpften sich die Aufnahmen darin, Mutter und Kind auf einem Spaziergang in ihrem Wohnort zu zeigen. Allein darin sah die Kammer keine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

„Würde man anders entscheiden, so würde letztlich jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung mit einer Geldentschädigung sanktioniert. Dies war und ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Auch die Rechtsprechung, die die vom Gesetzgeber hinterlassene Lücke zu schließen versucht hat, ist ersichtlich darum bemüht, keinen generellen Entschädigungsanspruch für Bildnisveröffentlichungen zu schaffen, sondern diesen Anspruch durch das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begrenzen. Diese Anforderungen würden schlicht ignoriert und das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren, würde man die streitgegenständliche Veröffentlichung im vorliegenden Falle einer Geldentschädigungspflicht unterwerfen.“

Der Prozessbevollmächtigte von Makatsch wird Berufung einlegen, da das Urteil nach seiner Ansicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der letzten Jahre stehe, wonach „insbesondere Kinder von Prominenten das Recht haben, von Medien unbeobachtet aufzuwachsen“.

LG München I, Urteile vom 07.05.2008 – Az: 9 O 22942/07 und 9 O 23075/07 (MIR 2008, Dok.143, Rz. 1)

Quellen:
Medien Internet und Recht vom 07.05.2008
Welt-Online vom 07.05.2008

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