In der Frage der Anerkennung von EU-Führerscheinen, die im Wege des sog. sog. „Führerscheintourismus“ erworben werden, zeichnet sich möglicherweise eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ab.
Personen, denen die Fahrerlaubnis nach deutschem Recht entzogen wurde und die sich zur Neuerteilung einer Eignungsprüfung (MPU) unterziehen müssten, erwerben häufig einen in einem europäischen Land ausgestellten Führerschein. Die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig erteilten Führerscheine sind in ganz Europa gültig. Der EuGH hatte in mehreren Entscheidungen bislang eine Überprüfungskompetenz der deutschen Behörden für nach dem Entzug erteilte EU-Führerscheine strikt abgelehnt.
In seinem Urteil vom 29. April 2004 C-476/01 (Kapper) hatte der EuGH festgestellt, dass ein erteilter Führerschein aus einem EU -Mitgliedstaat im Aufnahmestaat selbst dann anerkannt werden muss, wenn gegen die Wohnsitzregel offensichtlich verstoßen wurde.
Deutsche Verwaltungsbehörden ignorierten diese Entscheidung weitestgehend und untersagten bei nicht fristgerechter Beibringung eines Gutachtens den Gebrauch des ausländischen Führerscheins. In den überwiegenden Fällen wurde diese Vorgehensweise von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bestätigt.
Mit Urteil vom 6. April 2006 C-227/05 (Halbritter) entschied der EuGH dann aber, dass die Gültigkeit eines in Österreich rechtmäßig erworbenen Führerscheins nach Ablauf der Sperrfrist von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde nachträglich nicht in Frage gestellt werden darf und der Führerschein auf Antrag des Bewerbers ohne weitere Auflagen in eine gültige deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden muss.
Diese Entscheidung konnte in ihrer Klarstellung nicht ignoriert werden, so dass deutsche Verwaltungsbehörden dazu übergingen, die Berufung auf Gemeinschaftsrecht generell zu untersagen, wenn offensichtlich falsche oder unvollständige Angaben im Ausstellerstaat gemacht wurden und demzufolge die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die ausländische Behörden unzureichend war. Auch diese Vorgehensweise wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten weitestgehend gestützt.
Nachdem das Verwaltungsgericht Sigmaringen und das Verwaltungsgericht Chemnitz dem EuGH jeweils die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt haben, ob die Verpflichtung der Anerkennung auch bei offensichtlichen Missbrauchfällen gelte, hat der Generalanwalt am EuGH Yves Bot am 14.02.2008 in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern kann, wenn einer Person in diesem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen wurde und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein vergleichbarer Test durchgeführt wurde, sowie dem Mitgliedstaat zu erlauben, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, wie die Aussetzung der in dem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis für den Zeitraum der Prüfung einer Neuerteilung. Erfahrungsgemäß folgt der EuGH in den meisten Fällen dem Schlussantrag des Generalanwalts, so dass den deutschen Verwaltungsbehörden damit ein Instrument an die Hand gegeben wird, die Anerkennung ausländischer Führerscheine zu versagen und deren Gebrauch für die Dauer der Prüfung, ob ein deutscher Führerschein erteilt wird, demnach bis zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens zu untersagen.
Ohnehin wäre mit der Umsetzung der europäische dritten Führerscheinrichtlinie (PDF) dem Führerscheintourismus wohl ein Ende bereitet. Danach kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet entzogen ist. Die Richtlinie muss bis zum 19. Januar 2013 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. In Deutschland ist die Umsetzung für 2009 vorgesehen. Alle bis dahin ausgestellten Führerscheine würden Bestandsschutz genießen, wenn die Verwaltungsbehörden deren Anerkennung nicht auf Grundlage der zu erwartenden Entscheidung des EuGH verweigern.
Aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes Yves Bot vom 14.02.2008:
Verbundene Rechtssachen C329/06 und C343/06 (Arthur Wiedemann ./. Land Baden Württemberg; Peter Funk ./. Stadt Chemnitz) sowie verbundene Rechtssachen C334/06 bis C336/06 (Matthias Zerche ./. Landkreis Mittweida; Steffen Schubert ./. Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis; Manfred Seuke ./. Landkreis Mittweida)
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland] und des Verwaltungsgerichts Chemnitz [Deutschland])
„Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Entzug einer nationalen Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat wegen Drogen- und Alkoholkonsums – Sicherheit des Straßenverkehrs – Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung eines Führerscheins zu verweigern – Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG“
(…)
4. In diesen Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, wenn einer Person in diesem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde, nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 befugt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
5. Ich werde dem Gerichtshof ferner vorschlagen, festzustellen, dass dann, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis insbesondere im Hinblick auf die Gründe, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben, ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt, der Mitgliedstaat, der die Kontrolle durchgeführt hat, befugt ist, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft.
(…)
I – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
7. Um die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zu erleichtern, in dem sie ihren Führerschein erworben haben, wurde mit der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eingeführt(3).
8. Mit der Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins in dieser Richtlinie wird auch die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr in der Europäischen Union bezweckt(4).
9. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie lautet:
„(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats[(5)].“
10. Die Richtlinie 91/439 sieht insbesondere vor, dass Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von Alkohol oder psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf.
11. Die Nrn. 14.1 und 15.1 des Anhangs III dieser Richtlinie bestimmen nämlich:
„Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.
…
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.“
12. Nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.
13. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 kann es ein Mitgliedstaat außerdem ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der genannten Maßnahmen angewendet wurde.
14. Schließlich sieht Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie vor: „Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus.“
B – Nationales Recht
15. Die Verordnung vom 18. August 1998 über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (im Folgenden: FeV) sieht in § 28 Abs. 1 vor, dass Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen.
16. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung jedoch nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist.
17. Im Übrigen wird gemäß § 28 Abs. 5 FeV das Recht, von einer in einem Mitgliedstaat der Union erworbenen Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nr. 3 genannten Maßnahmen im Inland Gebrauch zu machen, erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Sperre nicht mehr bestehen.
18. Nach § 11 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn diese Personen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen oder Cannabis zu sich nehmen.
19. Im Fall von Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung dieser Personen kann die Fahrerlaubnisbehörde für die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis von ihnen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen(6).
20. Das deutsche Recht sieht zwei Arten der Entziehung vor. Einem Fahrzeugführer kann die Fahrerlaubnis verwaltungsbehördlich entzogen werden. Ergeht gegen ihn eine solche Maßnahme, muss er für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Wiedererlangung der Fahreignung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweisen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) weist darauf hin, dass es in einem solchen Fall keine Möglichkeit gebe, die Wirkung der Entziehungsentscheidung zu befristen.
21. Neben der verwaltungsbehördlichen Entziehung sieht das deutsche Recht auch die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis vor, mit der Möglichkeit, demjenigen, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis zu verwehren(7).
II – Die Sachverhalte der vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen
A – Rechtssachen C-64979;329/06 und C-64979;343/06
1. Rechtssache C-64979;329/06
22. Herrn Wiedemann, einem deutschen Staatsangehörigen, wurde im April 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Heroin und Cannabis) ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Der von Herrn Wiedemann gegen diese Maßnahme eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16. August 2004 zurückgewiesen, der am 18. August 2004 zugestellt wurde und seit dem 20. September 2004 vollziehbar ist.
23. Am 19. September 2004, einem Sonntag, wurde Herrn Wiedemann von den zuständigen tschechischen Behörden eine Fahrerlaubnis erteilt. Der Führerschein, auf dem eine Anschrift in Deutschland angegeben ist, wurde ihm am 1. Oktober 2004 ausgehändigt.
24. Am 11. Oktober 2004 verursachte Herr Wiedemann in Deutschland einen Verkehrsunfall, und sein Führerschein wurde beschlagnahmt. Mit Bescheid des Landratsamts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2004 wurde Herrn Wiedemann das Recht, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit der Begründung aberkannt, er sei wegen seines Drogenkonsums weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. In der Folgezeit gab ihm das Landratsamt Ravensburg den Führerschein zurück, nachdem er mit dem Vermerk „Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland“ versehen worden war.
25. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob Herr Wiedemann Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen.
2. Rechtssache C-64979;343/06
26. Herrn Funk, einem deutschen Staatsangehörigen, dem auf eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr bereits die Fahrerlaubnis für einen Zeitraum von neun Monaten entzogen worden war, wurde durch Verwaltungsakt der Stadt Chemnitz (Deutschland) vom 15. Juli 2003 aus den gleichen Gründen die Fahrerlaubnis erneut entzogen. Der von Herrn Funk im Dezember 2003 gestellte Antrag auf Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wurde nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abgelehnt.
27. Am 9. Dezember 2004 erhielt Herr Funk in der Tschechischen Republik einen Führerschein, ohne dass er in diesem Mitgliedstaat über einen Wohnsitz verfügte.
28. Die deutschen Behörden, die Kenntnis von der Existenz dieses Führerscheins erhalten hatten, stellten fest, dass Herr Funk seine Fahreignung noch immer nicht nachgewiesen habe. Nachdem dieser es ablehnte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, drohten ihm die deutschen Verwaltungsbehörden die Einziehung seines tschechischen Führerscheins an.
29. Da sein Widerspruch ohne Erfolg blieb, erhob Herr Funk Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland).
B – Rechtssachen C-64979;334/06 bis C-64979;336/06
30. Herrn Zerche, Herrn Schubert und Herrn Seuke, deutschen Staatsangehörigen, wurde durch Strafbefehl die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen Erlaubnis vor Ablauf einer Frist von mehreren Monaten mit der Begründung verwehrt, sie hätten unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt.
31. In der Folgezeit wurden die von den drei Betroffenen gestellten Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, da sie kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachten.
32. Nach Ablauf der Sperrfrist wurde ihnen in der Tschechischen Republik ein Führerschein erteilt. Bei der auf diesen drei Führerscheinen genannten Anschrift handelt es sich jeweils um eine Anschrift in Deutschland.
33. Die deutschen Behörden, die über die Existenz dieser neuen Führerscheine informiert worden waren, gaben den drei Inhabern auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da die drei Inhaber dieser Aufforderung nicht nachkamen, entzogen ihnen die deutschen Verwaltungsbehörden das Recht, in Deutschland von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
34. Da die von Herrn Zerche, Herrn Schubert und Herrn Seuke dagegen eingelegten Widersprüche ohne Erfolg blieben, erhoben sie beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage.
III – Vorlagefragen
35. In der Rechtssache C-64979;329/06 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen, dass die, wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitzstaat erfolgte, verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht und dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss?
2. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang III und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?
3. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?
36. In der Rechtssache C-64979;343/06 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?
Falls nein:
2. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon ausgeht, dass es bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis keine Sperrfrist für deren Wiedererteilung gibt, und wenn ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erst dann besteht, wenn der Betroffene den Nachweis der Fahreignung als materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Verwaltungsbehörde erbracht hat?
Falls nein:
3. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war und aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?
37. In den Rechtssachen C-64979;335/06 und C-64979;336/06 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?
Falls nein:
2. Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Inland, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?
38. Die vom Verwaltungsgericht Chemnitz in der Rechtssache C-64979;334/06 vorgelegte Frage stimmt mit der von diesem Gericht in den Rechtssachen C-64979;335/06 und C-64979;336/06 vorgelegten zweiten Frage überein.
IV – Würdigung
39. In den Ausgangsverfahren stellt sich die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen sind, dass sie einem Mitgliedstaat verbieten, die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dem Inhaber dieses Führerscheins sei im erstgenannten Staat die Fahrerlaubnis – mit oder ohne Sperrfrist – entzogen worden, weil er unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt habe, und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests in diesem erstgenannten Mitgliedstaat abhängig zu machen.
40. Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich nicht befugt, die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu prüfen, wenn dieser Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie erteilt worden sei. Sei der Ausstellungsstaat jedoch der Auffassung, dass der Führerschein unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erteilt worden sei, könne sich der Inhaber dieses Führerscheins in diesem Fall nicht auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung berufen.
41. Auf jeden Fall verfüge der Aufnahmemitgliedstaat – so die Kommission – über andere Mittel, um sich der Anerkennung eines solchen Führerscheins zu widersetzen. Dieser Mitgliedstaat könne besagten Führerschein nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgrund eines nach Erteilung des zweiten Führerscheins gezeigten Fehlverhaltens des Betreffenden einziehen. Zudem könne der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 Mitteilung über bestehende Mängel machen oder auch ein Verfahren gemäß Art. 227 EG gegen diesen Mitgliedstaat anstrengen.
42. Ich teile die Auffassung der Kommission nicht, und zwar aus folgenden Gründen.
43. Die Richtlinie 91/439 verfolgt zwei Ziele, nämlich zum einen die Sicherheit zu gewährleisten und zum anderen die Freizügigkeit zu erleichtern, ohne dem einen Ziel größere Bedeutung beizumessen als dem anderen, was von niemandem bestritten wird, da es ganz unvorstellbar ist, dass die Freizügigkeit von Personen auf Kosten ihrer Sicherheit erleichtert werden könnte.
44. Auf die vorliegenden Rechtssachen bezogen sind vor allem die Bestimmungen dieser Richtlinie zu nennen, die der Vorbeugung gegen die Gefahr gelten, in die diejenigen, die Alkohol oder Drogen missbrauchen oder von ihnen abhängig sind, die anderen Teilnehmer am Straßenverkehr bringen.
45. Die Bestimmungen dieser Richtlinie oder die ihrer Anhänge zeigen dies besonders klar durch die Art und Weise, in der die Maßnahmen vorgesehen und beschrieben sind, mit denen die Gefahr bekämpft werden soll, die von solchen Fahrzeugführern ausgeht, indem ihnen das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen so lange entzogen wird, wie die Gefahrenlage besteht oder die Maßnahmen, durch die ihr Auftreten oder erneutes Entstehen verhindert werden soll, nicht getroffen sind oder nicht beachtet werden.
46. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 verweist nämlich auf deren Anhang III. Nach den Nrn. 14 und 15 dieses Anhangs darf Personen, die alkohol- oder drogenabhängig sind oder, ohne davon abhängig zu sein, solche Stoffe einnehmen oder von ihnen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden(8).
47. Die gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Tschechischen Republik ist im Gesetz Nr. 361/2000 über den Straßenverkehr geregelt. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht die gesundheitliche Eignung in der körperlichen und geistigen Tauglichkeit. Diese Tauglichkeit wird auf Antrag des Fahrerlaubnisbewerbers von einem Arzt beurteilt, der ein ärztliches Gutachten über die Fahreignung des Bewerbers erteilt.
48. In dem vom Arzt erteilten Gutachten müssen die Erklärungen des Bewerbers und die Untersuchung seines Gesundheitszustands Berücksichtigung gefunden haben.
49. Nach diesem Gesetz sind Personen mit durch die Abhängigkeit von Alkohol oder psychotropen Stoffen verursachten Verhaltensstörungen von der Fahrberechtigung ausgeschlossen.
50. In den Ausgangsverfahren scheinen die fünf Inhaber der tschechischen Führerscheine den zuständigen tschechischen Behörden daher ein einfaches ärztliches Attest vorgelegt zu haben, in dem ihre Fahreignung bescheinigt wird.
51. Meines Erachtens verlangt die Richtlinie 91/439, die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festlegt, von den Mitgliedstaaten nicht, von dem Bewerber mehr als ein einfaches, von einem Arzt ausgestelltes Gesundheitsattest über die Fahreignung zu fordern.
52. Man kann nämlich von den einzelnen Mitgliedstaaten vernünftigerweise nicht verlangen, dass deren zuständige Behörden auch dann, wenn sich bei der gewöhnlichen klinischen Untersuchung keine besonderen Anzeichen ergeben haben, systematisch jeden Bewerber überprüfen, indem er u. a. aufgefordert wird, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, um festzustellen, dass er nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht.
53. Hingegen glaube ich, dass eine gründlichere Untersuchung der gesundheitlichen Fahrtauglichkeit vorgenommen werden muss, wenn beispielsweise, neben dem vorgenannten Fall, der Inhaber der Fahrerlaubnis einen Unfall verursacht hat, nachdem er Drogen oder Alkohol zu sich genommen hatte, und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn es notorisch ist oder bestimmte Verhaltensweisen darauf hindeuten, dass diese Person wahrscheinlich von diesen Stoffen abhängig ist.
54. In Anbetracht des Ziels der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht darin meines Erachtens auch der Sinn, den der Gemeinschaftsgesetzgeber den Nrn. 14 und 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439 hat geben wollen, nämlich zu verhindern, dass Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, weil sie gefährliche Stoffe zu sich nehmen, die Fahrberechtigung erwerben können.
55. Um die in ihr festgelegten Ziele zu erreichen, hat diese Richtlinie ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames Verfahren für die Ausstellung des Führerscheins eingerichtet und für auf diese Weise ausgestellte Führerscheine die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung vorgesehen(9).
56. Allerdings gibt es eine Abschwächung dieser gegenseitigen Anerkennung.
57. Nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 kann es ein Mitgliedstaat nämlich gegenüber dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen, dessen Gültigkeit anzuerkennen, wenn in seinem Hoheitsgebiet auf diese Person eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurde.
58. Mit dieser Bestimmung soll das in dieser Richtlinie festgelegte Ziel der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr erreicht werden. Sie ermöglicht einem Mitgliedstaat, sich zu vergewissern, dass Personen, die er zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet, weil gefährlich, hält, nicht von einem durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch machen können.
59. Darüber hinaus erlegt diese Richtlinie in Ausweitung des von ihr aufgestellten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung den Mitgliedstaaten auch eine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit auf, die insbesondere in den beiden besonders klaren Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie zum einen und ihres Art. 12 Abs. 3 zum anderen zum Ausdruck kommt.
60. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen.
61. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, indem sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine austauschen.
62. In Beantwortung verschiedener Fragen, insbesondere zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, hat der Gerichtshof eine Rechtsprechung entwickelt, in der u. a. die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung verdeutlicht wird, die es den Aufnahmemitgliedstaaten untersagt, das Verfahren im Staat der Ausstellung zu überprüfen.
63. Schon im Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos(10) hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität vorgesehen ist, was er in den Urteilen Awoyemi(11) und Kommission/Niederlande(12) bestätigt hat.
64. Im Übrigen hat der Gerichtshof in diesen beiden Urteilen ausgeführt, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Richtlinie 91/439 klar und unbedingt ist und den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen(13).
65. Die gegenteilige Entscheidung hätte dazu geführt, das notwendige, vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung geforderte wechselseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu zerstören(14).
66. Allerdings unterscheiden sich die Fälle, mit denen der Gerichtshof heute befasst ist, grundlegend von denen, über die er bisher zu entscheiden hatte.
67. Im Urteil Kapper hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, dass es nicht Sache des Aufnahmemitgliedstaats sei, zu prüfen, ob alle für die Ausstellung eines Führerscheins geforderten Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes des Führerscheininhabers, vorliegen. Diese Prüfung obliegt allein dem Ausstellungsmitgliedstaat, der ausschließlich befugt ist, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der geforderten Voraussetzungen ausgestellt werden(15).
68. Zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof im Urteil Kapper entschieden, dass ein Mitgliedstaat einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, der Gültigkeit eines Führerscheins, der nach der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, nicht auf unbestimmte Zeit die Anerkennung versagen darf(16).
69. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Urteil Kapper der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein deshalb abgelehnt hatte, weil die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 festgelegte Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten war.
70. Nach meiner Meinung kann eine solche Voraussetzung nicht mit einer die gesundheitliche Eignung betreffenden Voraussetzung, wie sie in den vorliegenden Rechtssachen in Rede steht, auf eine Stufe gestellt werden. Im Gegensatz zu einem gefährlichen Verhalten wie dem der fünf Betroffenen in den vorliegenden Rechtssachen hat der Wohnsitz, ob er sich nun im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in dem des Ausstellungsmitgliedstaats befindet, keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr.
71. Heute geht es um die Entscheidung in Fällen, in denen dem Fahrerlaubnisinhaber unter Missachtung von die Fahrberechtigung beschränkenden Maßnahmen, die aufgrund seiner Alkohol- oder Drogenabhängigkeit gegen ihn getroffen wurden, von einem Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wurde, ohne dass die in der Richtlinie festgelegten Regeln berücksichtigt wurden.
72. Die Prüfung des Sachverhalts der Ausgangsverfahren lässt eindeutig die Täuschungsabsicht der Inhaber der streitigen Führerscheine erkennen.
73. Zunächst scheint sich nämlich aus den Erklärungen von Herrn Wiedemann zu ergeben, dass sich die Betroffenen in die Tschechische Republik begeben haben, weil sie wussten, dass der für die Wiedererteilung eines Führerscheins in Deutschland geforderte medizinisch-psychologische Test dort nicht verlangt wird und sie die Gründe, die zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht anzugeben brauchten.
74. Insoweit ist festzustellen, dass diese Information allgemein bekannt ist, da es spezielle Internetseiten gibt, auf denen in deutscher Sprache angegeben ist, dass dieser „Idiotentest“ genannte Test für die Ausstellung eines Führerscheins in der Tschechischen Republik nicht verlangt werde(17).
75. Herr Wiedemann erklärt weiter, er habe die Teilnahme an Sitzungen einer Gesprächsgruppe aufgenommen, um seine Drogenprobleme zu lösen, die Teilnahme an diesen Sitzungen jedoch aufgegeben, als er erfahren habe, dass der medizinisch-psychologische Test in der Tschechischen Republik nicht verlangt werde.
76. Alle diese Merkmale zeigen, dass Bestimmungen der Richtlinie 91/439, die als nebensächlich erscheinen mögen, wenn die in der Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften bei der Ausstellung des Führerscheins beachtet wurden, demgegenüber im Kontext einer Täuschung äußerst wichtig wurden und dass die Tatsache ihrer Umgehung die unerlässliche Voraussetzung für die Verwirklichung der fraglichen Täuschung war.
77. So verhält es sich bei dem die Befugnis des Ausstellungsmitgliedstaats betreffenden Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439.
78. Diese Voraussetzung eines Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats während mindestens sechs Monaten vor der Ausstellung des Führerscheins erweist sich als unerlässlich dafür, dass die in der Richtlinie vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden und auch die erforderlichen Ersuchen um Auskünfte und deren Austausch gemäß Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie erfolgen können.
79. Aus diesen Gründen lässt sich das Urteil Kapper hier nicht mit Erfolg heranziehen, da die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Voraussetzungen völlig andere sind.
80. Aus den gleichen Gründen kann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in diesen Fällen nicht seine übliche und herkömmliche Anwendung finden.
81. Eine solche Anwendung würde in diesen Fällen dazu führen, die Täuschung zu erleichtern oder zu billigen und somit die potenzielle Gefährdung zu verstärken, was dem in ihr selbst zum Ausdruck gebrachten Ziel der Richtlinie 91/439 unmittelbar zuwiderlaufen würde.
82. In einer solchen Situation gebietet es nicht das Recht, sondern schlicht der gesunde Menschenverstand, davon auszugehen, dass die Täuschung das gegenseitige Vertrauen beseitigt, und den Mitgliedstaaten die Befugnis zuzuerkennen, die Voraussetzungen, unter denen die Ausstellung des Führerscheins erwirkt wurde, zu überprüfen.
83. Damit das Ziel der Sicherheit erreicht werden kann, gebietet es nämlich die Natur selbst der durch die Richtlinie eingeführten Regelung, dass zumindest in den in der Richtlinie ausdrücklich angesprochenen wesentlichen Bereichen die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine in der gegenseitigen Anerkennung der Aussetzung oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis oder anderer Beschränkungen der Fahrberechtigung, die aus den Gründen ausgesprochen werden, aus denen diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten übereinstimmende Maßnahmen der Überprüfung der Fahreignung verlangt, ihre Entsprechung findet.
84. Bei dieser ergänzenden Form der gegenseitigen Anerkennung handelt es sich meines Erachtens um eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, der ihnen auferlegt, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen. Ich sehe nämlich nicht, warum der Begriff der Fälschung nur die materielle Veränderung eines behördlichen Dokuments erfassen sollte.
85. Soll dieser Begriff nicht völlig seines Sinnes beraubt werden, muss er so verstanden werden, dass er auch die Fälle betrifft, in denen eine unehrliche Person sich durch Täuschung ein behördliches Dokument ausstellen lässt, das ihr im Gewand der Echtheit dem Anschein nach ein Recht zuerkennt, das ihr in Wirklichkeit entzogen ist.
86. Diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten zieht konsequenterweise die in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Verpflichtung zum Informationsaustausch nach sich, für dessen Durchführung die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen zu schaffen haben.
87. Geschieht dies nicht, ist es nach dem Subsidiaritätsgrundsatz Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, diese Voraussetzungen für die Durchführung zu schaffen, die kaum schwieriger sein dürften, als die zwischen bestimmten Mitgliedstaaten bereits verwirklichte Vernetzung von Strafregisterdateien, die im Übrigen normalerweise die Angaben enthalten müssten, die für gerichtliche Entscheidungen über die Beschränkung, die Aussetzung oder die Aufhebung der Fahrberechtigung erforderlich sind.
88. Solange diese harmonisierten Voraussetzungen nicht geschaffen sind, bin ich allerdings der Meinung, dass – und sei es nur vorsichtshalber – ein Mitgliedstaat, der objektiv Anlass zu der Auffassung hat, dass die in der Richtlinie 91/439 getroffenen drittschützenden Regelungen nicht angewandt wurden, befugt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu prüfen.
89. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn schon ein Blick auf den Führerschein zeigt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie geforderte Mindestvoraussetzung eines tatsächlichen Wohnsitzes nicht erfüllt war, und wenn dem Betroffenen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Kontrolle vorgenommen hat, die Fahrerlaubnis entzogen und ihre Wiedererteilung an das Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests geknüpft worden war.
90. Meiner Meinung nach ist der kontrollierende Mitgliedstaat in diesem Rahmen befugt, im Zweifelsfall den Ausstellungsmitgliedstaat zu befassen, damit dieser über die Gültigkeit des von ihm ausgestellten Dokuments entscheiden kann, wozu nur er befugt ist.
91. In den vorliegenden Rechtssachen läuft dies darauf hinaus, dass der Ausstellungsmitgliedstaat prüft, ob sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in Anbetracht der Umstände, die zum Entzug der ersten Fahrerlaubnis geführt haben, und seiner Gefährlichkeit für die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, deren Niveau dem des medizinisch-psychologischen Tests vergleichbar ist.
92. Wurde vom Ausstellungsmitgliedstaat ein Test durchgeführt, dessen Niveau dem im erstgenannten Mitgliedstaat geforderten vergleichbar ist, bei dem die gesundheitliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers und insbesondere seine Abhängigkeit von Drogen und Alkohol überprüft wurde, muss der erstgenannte Mitgliedstaat nach meiner Meinung den gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ausgestellten Führerschein anerkennen.
93. Teilt hingegen der Ausstellungsmitgliedstaat dem erstgenannten Mitgliedstaat mit, dass ihm das Vorleben des Inhabers dieser Fahrerlaubnis nicht bekannt und daher keine gründliche ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei, die ergeben habe, dass er die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt habe, halte ich den erstgenannten Mitgliedstaat ausnahmsweise für befugt, nach Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der erwiesenen Gefährlichkeit des Betreffenden die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins zu verweigern.
94. Meines Erachtens verstößt die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, einen Fahrzeugführer mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein zu kontrollieren und gegebenenfalls die Gültigkeit dieses Führerscheins bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu überprüfen, nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.
95. Anders wäre es nur in dem Fall, in dem der Mitgliedstaat, der die Kontrolle vorgenommen hat, den Führerschein von Amts wegen nicht anerkennen würde oder ihn nicht als gültig anerkennen würde, obwohl sich bei der Kontrolle nichts Ungewöhnliches gezeigt hat.
96. Die Kommission selbst hat in einer Empfehlung die Tatsache hervorgehoben, dass die – insbesondere grenzüberschreitende – Kontrolle ein wichtiges und effektives Instrument zur Verhütung und Verringerung von Unfällen ist(18).
97. Einem Mitgliedstaat eine solche Möglichkeit nicht zuzuerkennen, würde nach meiner Meinung dem mit der Richtlinie 91/439 angestrebten und von der Kommission herausgestellten(19) Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs zuwiderlaufen.
98. Die Kommission hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Sorge wegen der mangelnden Sicherheit im Straßenverkehr bei den Teilnehmern am Straßenverkehr an erster Stelle stehe und dass von allen Verkehrsträgern das Automobil der gefährlichste sei und die meisten Menschenleben koste(20).
99. Die Kommission führt weiter aus, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das im Weißbuch festgelegte Ziel der Halbierung der Zahl der Verkehrstoten zu erreichen(21).
100. Hierzu zeigt uns der Fall von Herrn Wiedemann, dass die von diesem ausgehende Gefahr nicht beseitigt gewesen zu sein scheint, da der Betroffene weniger als einen Monat, nachdem ihm sein tschechischer Führerschein ausgestellt worden war, in Deutschland erneut einen Unfall verursacht hat.
101. Eine solche Lösung halte ich für mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar.
102. Wir haben nämlich gesehen, dass es im Urteil Kapper lediglich um die Wohnsitzvoraussetzung ging.
103. Es ließe sich auch einwenden, der Gerichtshof habe in seinem Beschluss Halbritter wiederum festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und dass es in jenem Fall um die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung gegangen sei(22).
104. Anders als in den vorliegenden Rechtssachen hatten die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats in der Rechtssache Halbritter allerdings bereits die gesundheitliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers geprüft, indem sie gerade untersucht hatten, ob dieser noch unter Drogeneinfluss stand(23).
105. Da die Prüfung bereits stattgefunden hatte und die österreichischen Behörden zu der Auffassung gelangt waren, dass der Antragsteller die gesundheitliche Fahreignung besaß, war die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr befugt, einen medizinisch-psychologischen Test vom Führerscheininhaber zu verlangen und somit diesem Führerschein die Anerkennung zu verweigern.
106. Schließlich unterscheiden sich die vorliegenden Rechtssachen auch vom Sachverhalt in der Rechtssache Kremer(24), da die Bundesrepublik Deutschland in dieser Rechtssache einem vom Königreich Belgien ausgestellten Führerschein die Anerkennung verweigert hatte, ohne sich im Voraus vergewissert zu haben, ob das Königreich Belgien die erforderliche Prüfung der gesundheitlichen Eignung vorgenommen hatte.
107. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen möchte außerdem wissen, ob der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Führerscheininhaber eine erste Fahrerlaubnis entzogen wurde, während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins prüft, vorläufige Maßnahmen zum Zweck der Aussetzung der zweiten Fahrerlaubnis ergreifen darf.
108. Meiner Meinung nach ist der kontrollierende Mitgliedstaat bis zum Erlass der Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats berechtigt, den streitigen Führerschein durch eine Maßnahme einzuziehen, die hier den Charakter des notwendigen Schutzes Dritter annimmt.
109. Es wäre meines Erachtens nämlich unvorstellbar, dass der kontrollierende Mitgliedstaat erst dann zum Handeln berechtigt wäre, wenn ein weiterer Unfall verursacht oder eine weitere Zuwiderhandlung begangen würde.
110. Eine andere Auffassung stünde in Wirklichkeit in Widerspruch zur gesamten Vorsorgepolitik, der bekanntlich im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang einzuräumen ist. Sie wäre darüber hinaus geeignet, die Öffentlichkeit zu Recht zu schockieren und die Wirksamkeit und Nützlichkeit der gemeinschaftlichen Maßnahmen in Zweifel zu ziehen.
111. Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten sind.
112. Wurde einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, und wurde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht, ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 befugt, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
113. Im Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.
V – Ergebnis
114. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen und vom Verwaltungsgericht Chemnitz vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
Im Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.
Fußnoten:
2 – Richtlinie vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).
3 – Vgl. Art. 1 dieser Richtlinie.
4 – Vgl. vierter Erwägungsgrund.
5 – Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Ist der Führerscheininhaber Student in diesem Mitgliedstaat, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er seit mindestens sechs Monaten in diesem Staat wohnt.
6 – § 11 Abs. 2 und 3 FeV.
7 – §§ 69 und 69a des deutschen Strafgesetzbuchs.
8 – Vgl. Nrn. 14, 14.1 Abs. 1, 15 und 15.1 dieses Anhangs III.
9 – Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439.
10 – Urteil vom 29. Februar 1996 (C193/94, Slg. 1996, I929, Randnr. 26).
11 – Urteil vom 29. Oktober 1998 (C230/97, Slg. 1998, I6781, Randnr. 41).
12 – Urteil vom 10. Juli 2003 (C246/00, Slg. 2003, I7485, Randnr. 60).
13 – Vgl. Urteile Awoyemi (Randnr. 42) und Kommission/Niederlande (Randnr. 61).
14 – Vgl. Nrn. 35 bis 40 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Kapper (Urteil vom 29. April 2004, C476/01, Slg. 2004, I5205).
15 – Randnrn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung.
16 – Vgl. Urteil Kapper (Randnr. 76) und Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter (C227/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
17 – Vgl. u. a. die Seite www.fahrschulvermittlung.com.
18 – Vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. April 2004 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit (ABl. L 111, S. 75).
19 – Vgl. Weißbuch der Kommission vom 12. September 2001 mit dem Titel „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (KOM[2001] 370 endg.). Ich erinnere auch an die Veröffentlichung der Kommission „20 000 Leben retten auf unseren Straßen. Eine gemeinsame Aufgabe“, zu finden unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/transport/roadsafety_library/rsap/rsap_de.pdf, im Rahmen des Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit – Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe (KOM[2003] 311 endg.).
20 – Vgl. Weißbuch, S. 74.
21 – Ebd., S. 79.
22 – Vgl. Randnr. 34 dieses Beschlusses.
23 – Vgl. Randnr. 31 des Beschlusses.
24 – Beschluss vom 28. September 2006 (C340/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
Quellen:
Schlussvortrag vom 14.02.2008
EuGH – Verbundene Rechtssachen C-329/06, C-343/06
EuGH – Verbundene Rechtssachen C-334/06, C-335/06, C-336/06