Nach einer Eilentscheidung der 16. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Az. 16 S 08.1208) darf ein Wirt in seinem Lokal vorläufig das Rauchen gestatten, wenn er nicht jedermann, sondern nur Gästen, die Mitglieder eines „Clubs“ sind, Zutritt gewährt.
Der Antragsteller betreibt in Moosburg eine Gaststätte mit 2 Spielhallen, in denen nur Getränke ausgeschenkt werden. Das Landratsamt Freising ergänzte die Gaststättenerlaubnis um Auflagen zur Durchsetzung des Rauchverbots. So soll der Betreiber etwa die Aschenbecher entfernen und Rauchverbotsschilder anbringen. Dagegen erhob der Wirt Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Der Ausgang des Klageverfahrens ist offen.
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München beruht daher auf einer Interessenabwägung, die die besondere Situation des Wirts im Hinblick auf Art und Publikum seiner Gaststätte und eine nicht auszuschließende Existenzgefährdung berücksichtigt. Trotz des hohen Stellenwerts des Nichtraucherschutzes erscheint es dem Gericht vertretbar, das Rauchen im „Club“ vorläufig, also bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zuzulassen.
Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, nach welchen Kriterien der Wirt seinen Gästen tatsächlich Zutritt gewährt. Ferner ist zu prüfen, inwieweit ein Rauchverbot in die Existenzgrundlage des Gastwirts eingreift. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zum Nichtraucherschutz ist zudem bundesweit sehr umstritten.
VG München, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 16 S 08.1208