Der später Beklagte bot als Privatperson seinen gebrauchten Plasmabildschirm über eBay unter Ausschluss der Gewährleistung zu einem Sofortpreis von 1.790,00 Euro zum Verkauf an. Nach seiner Beschreibung befand sich der Bildschirm in einem „Top Zustand“, das Display verfüge über keine nennenswerten Fehler. Der Kläger kaufte den Bildschirm, rügte einen Tag nach Abholung Einbrenn- bzw. Pixelfehler und erklärte kurz darauf den Rücktritt vom Vertrag.
Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landgericht Krefeld ein. Dort wurde der Klage stattgegeben. Durch seine Angabe, das Display verfüge über keine nennenswerten Fehler und funktioniere immer, hat der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts eine Beschaffenheit vereinbart. Eine im Vertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Eigenschaften, die durch eine Beschaffenheitsangabe näher beschrieben worden sind.
Aus den Gründen:
Der Kläger ist nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da der Bildschirm bei Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB war. (…)
Der Beklagte kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB berufen. Ungeachtet der Frage, ob dem Beklagten die Fehler bekannt waren und er sich darüber hinaus arglistig verhalten hat (wogegen nicht von vornherein sprechen würde, dass er eine vorherige Besichtigung angeboten hat, vgl. auch KG, Urteil vom 10.01.2005, 26 U 96/04, NJW-RR 2006, 1213), hat der Beklagte durch die Angabe, das Display verfüge über keine nennenswerten Fehler und funktionierte immer (…), mit dem Beklagten eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, hinsichtlich derer der Gewährleistungsausschluss nicht eingreift. Nach der Entscheidung des BGH vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06 (NJW 2007, 1346) eröffnen sich auch bei einem Gewährleistungsausschluss die gesetzlichen Käuferrechte des § 437 BGB unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall Arglist zu bejahen ist, wenn der Sache die in der Beschreibung des Ebay-Angebots angegebene und somit im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine im Vertrag enthaltene Haftungsausschlussklausel gilt demgemäß nicht für diejenigen Eigenschaften, die durch eine Beschaffenheitsangabe näher beschrieben worden sind (BGH, a.a.O.).
Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass allein die Beschreibung „Top Zustand“ sowie „sieht echt klasse aus“ bloße Anpreisungen sind, mit denen der Beklagte weder eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen wollte (vgl. LG Osnabrück, Urteil v. 21.06.2004, 2 S 180/04, zit. nach juris) noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB angegeben hat. Soweit der Beklagte jedoch darüber hinaus den Zustand des Displays mit „keine nennenswerten Fehler“ bzw. „funktionierte immer (tadellos)“ beschrieben hat, ergibt sich aus dieser Beschreibung hinreichend deutlich, dass danach keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Bildfehler vorhanden sein sollten. Angesichts dieser Beschaffenheitsangabe ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten sollte, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hinsichtlich der Fehler in Form unterschiedlich eingebrannter Leuchtschichten, die ausweislich des Gutachtens aus einer übermäßigen Beanspruchung herrühren, entspricht der Bildschirm nicht der gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit, so dass sich darauf nicht der Gewährleistungsausschluss erstreckt. Demnach kann der Kläger vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von € 1.790,00 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Bildschirms gemäß den §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB verlangen.
LG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, AZ: 1 S 119/07 (Justiz NRW)
Vorinstanz: AG Kempen, 13 C 134/06
Praxisrelevanz:
Vom Prinzip her hat es der Verkäufer in dem beschriebenen Fall zunächst richtig gemacht, er hat die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Fehler des Verkäufers lag hier im Detail. Er hat angegeben, das Display verfüge über keine nennenswerten Fehler und diese Beschaffenheit damit garantiert.
In zahlreichen eBay-Angeboten sieht man Formulierungen, wie „nach neuem EU-Recht keine Garantie“. Ein entsprechendes „EU-Gesetz“ existiert allerdings gar nicht. Vielmehr wurde im Januar 2002 das Schuldrecht im BGB reformiert und unter anderem eine EU-Richtlinie umgesetzt. Bei einem Kaufvertrag ist die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben. Gewährleistung, ist demnach die Pflicht eines Verkäufers, für bei Übergabe vorhandene Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit zu haften. Das ist eine gesetzliche Pflicht. Garantie ist hingegen etwas völlig anderes und beinhaltet ein zusätzliches freiwilliges Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für die Funktion oder Beschaffenheit einer Sache haften zu wollen. Eine Garantie muss man daher auch nicht ausschließen, da sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und damit auch nicht angeboten werden muss.
Ist ein Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) kann er die Gewährleistung für den Zeitraum von zwei Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bei Neugeräten grundsätzlich nicht ausschließen, bei gebrauchten Gegenständen aber auf ein Jahr beschränken (§ 475 Abs. 2 BGB). Private Verkäufer dürfen Gebrauchtwaren unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen. Gemäß § 444 BGB ist ein solcher Haftungsausschluss wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder – wie hier – eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Schließt der private Verkäufer hingegen nur eine Garantiehaftung für eine bestimmte Beschaffenheit aus, haftet er für die übrigen Sachmängel. Die Formulierung kann sich aufgrund des falschen Sinngehaltes damit ins Gegenteil verkehren, der Verkäufer haftet unter Umständen letztlich voll für Mängel.