Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom „normalen“ Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Coburg sahen diese Mängelrüge als nicht mehr unverzüglich an, diese war zu spät erfolgt. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute, so dass von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Im Übrigen gab der Beklagte an, das nicht eben billige Aquarium inzwischen entsorgt zu haben. Mängel hätten sich daher im Prozess ohnehin nicht mehr feststellen lassen.
LG Coburg, Hinweisverfügung vom 18.01.2008, Beschluss vom 15.02.2008, Az: 33 S 112/07
Vorinstanz: AG Coburg, Urteil vom 25.10.2007, Az: 15 C 932/07
Quelle: Presseinformation des LG Coburg Nr. 362 vom 07.03.2008