Auch das Landgericht Coburg vertritt die Auffassung, dass wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen berechnen, die in einer markengebunden Fachwerkstatt anfallen.
Der Mercedes Sprinter des Klägers war durch einen Unfall beschädigt worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das den Reparaturkostenaufwand mit ca. 4.000 Euro einschätzte. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 Euro und war der der Meinung, der Kläger dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug auf eine günstigere, von der Versicherung benannte „freie“ Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.
Das Amtsgericht Kronach gab ihm Recht und führte aus, ein Unfallgeschädigter habe grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese – bei günstigeren Stundensätzen – zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob das Fahrzeug in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das Landgericht Coburg wies die Versicherung in der gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung darauf hin, dass eine andere Entscheidung nicht zu erwarten sei, so dass die Versicherung die Berufung schließlich zurücknahm. Das Urteil des AG Kronach wurde damit rechtskräftig.
AG Kronach, Urteil vom 16. August 2007, AZ: 1 C 168/07; Hinweisverfügung des LG Coburg vom 13. Dezember 2007, AZ: 32 S 83/07
Quelle: Presseinformation des LG Coburg Nr. 356 vom 18.01.2008