Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 €. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit „Nein“ ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft.
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB) und entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Sachmangel ist.
Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam wäre, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzulässige Umgehung der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zu werten sein könnte, wonach sich der Verkäufer auf einen Ausschluss des Mängelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen kann.
Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.
Dem Rücktritt des Klägers steht nicht entgegen, dass er die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung aufgefordert hat, denn der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, ist nicht behebbar (§ 326 Abs. 5 BGB).
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies wäre der Fall, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige in erster Instanz angegeben hat – nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100 € verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990 € wäre dies weniger als 1% des Kaufpreises. Der Kläger hat allerdings behauptet, dass der merkantile Minderwert entgegen der Angabe des Sachverständigen 3.000 € betrage. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05
Vorinstanzen: LG Osnabrück – 3 O 3405/04 – Urteil vom 15. April 2005 ./. OLG Oldenburg – 6 U 106/05 – Urteil vom 28. Oktober 2005