Im Oktober 2006 vermietete der spätere Kläger für ein Jahr einen Tiefgaragenstellplatz an den Besitzer eines Porsche Cayenne zu einem monatlichen Mietpreis von 115 Euro. Bereits fünf Tage später kündigte der Mieter den Vertrag wieder fristlos. Miete zahlte er keine. Darauf hin ging der Vermieter vor Gericht und verlangte den ausstehenden Mietzins von zu diesem Zeitpunkt insgesamt 460 Euro.
Das Amtsgerichts München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses:
Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Dabei könne dahin stehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passe und ob der Kläger erklärt habe, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Selbst in diesem Fall stelle es jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlasse, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte er den Stellplatz selbst vor Vertragsschluss ansehen müssen. Da ihm daher der Mangel durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, könne er sich nicht auf diesen berufen und daher auch nicht wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache kündigen. Da der Vertrag weiter bestehe, müsse der Vermieter auch den Stellplatz nicht anderweitig vermieten.
AG München, Urteil vom 19.07.2007, AZ: 423 C 11099/07 (rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung vom 30.03.2008