Ein Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt.
Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten ab dem 15. Februar 2008 nicht mehr geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008.
Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne. Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten.
Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt und machte u. a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach dem ab dem 15. Februar 2008 zu beachtenden Gesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, so dass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen, denn es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 1. Februar 2008, AZ: 4 L 58/08.NW
Quelle: Pressemitteilung der Justiz Rheinland-Pfalz Nr. 2/2008 vom 04.02.2008
Praxisrelevanz:
In den Nichtraucherschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer gibt es Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten, wenn abgetrennte Räumen eingerichtet und als Raucherzone ausgewiesen werden. In dem vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenden Fall gab es solche einen Raum nicht. Darüber hinaus steht die Gasstätte auch an den „Clubabenden“ anderen Gästen offen. Interessant ist die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung handeln würde, zu der nur Mitglieder des Vereins, sonstige Gäste hingegen keinen Zutritt hätten.