Die späteren Kläger kehrten Mitte März 2006 aus einem siebenwöchigen Mallorca-Urlaub nach Hause zurück. Von Februar 2006 bis zum Tag der Rückkehr aus dem Urlaub herrschte in der Region durchgehend Frost. Die Innentemperatur im Haus der Kläger lag nahezu auf dem Niveau der Außentemperatur. Hierdurch war es u.a. zu Frostschäden an den Heizkörpern und Ventilen gekommen.
Weiterhin wurde im Kellergeschoss ein Druckverminderer beschädigt. Die Kläger machen den Schaden gegenüber ihrer Wohngebäudeversicherung geltend. Die berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung und kündigte das Versicherungsverhältnis. Das Landgericht Bonn gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
Gemäß (den Versicherungsbedingungen) muss der Versicherungsnehmer „in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen sperren und entleeren.“ Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen der Kläger, die Heizungsanlage sei auf „Frostwächter“ eingestellt gewesen, sie hätten ihre Tochter während ihres Urlaubs angewiesen, regelmäßig nach dem Haus zu sehen und diese habe dies auch zwei- bis dreimal wöchentlich getan, unterstellt, ist der vorgenannten Sicherheitsvorschrift nicht ausreichend genüge getan. (…)
Eine Beheizung ist dann ausreichend und genügend häufig kontrolliert, wenn sie geeignet ist, das Einfrieren der wasserführenden Anlagen zu verhindern. Grundsätzlich sind an die Kontrollpflichten strenge Anforderungen zu stellen. Eine Kontrolle hat so häufig zu erfolgen, dass selbst nach einem Komplettausfall der Heizungsanlage nach der letzten Kontrolle das Einfrieren der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen und das Eintreten eines Frostschadens auszuschließen ist (OLG Frankfurt r+s 2006, 23; OLG Köln, r+s 2006, 114; OLG Bremen, VersR 2003, 1569; LG Düsseldorf, VersR 1999, 1490; Martin, SachversR, 3. Aufl. M I Rdnr. 76).
Die bedeutet im vorliegenden Fall, dass angesichts der lang anhaltenden Frostperiode, der Lage des versicherten Grundstücks (freistehendes Einfamilienhaus), und der niedrigen Einstellung der Heizung auf „Frosthüter“, eine tägliche Kontrolle erforderlich gewesen wäre. Denn bei der ohnehin geringen Laufleistung der Heizung war mit einem besonders schnellen Auskühlen des Hauses bei Komplettausfall der Heizung zu rechnen. Die mangelnde Kontrolldichte müssen sich die Kläger auch zurechnen lassen, da sie ihre Tochter als Kontrollperson unzureichend angewiesen haben. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Kläger sie zu einer täglichen Kontrolle angehalten hätten.
Selbst wenn man eine geringere Kontrolldichte (etwa zweimal wöchentlich) ausreichen lassen würde, so könnte dies die Kläger nicht entlasten. Denn die Qualität der Kontrolle muss derart sein, dass ein Ausfall der Heizung sofort bemerkt wird. Nach dem Klägervortrag war die Tochter aber nur beauftragt, ganz allgemein im Haus nach dem Rechten zu sehen. Da die Heizung nach Angaben der Kläger auf „Frosthüter“ eingestellt war, also nur gerade so viel heizte, dass das Haus nicht komplett auskühlt, konnte man bei einem kurzen Besuch im Haus allein anhand des Unterschieds zwischen Innen- und Außentemperatur einen Ausfall der Heizung nicht feststellen. Die Kontrolle hätte vielmehr an der Heizungsanlage selbst durchgeführt werden müssen und dabei konkret geprüft werden müssen, ob sie in Betrieb ist. (…) Dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat (sog. Kausalitätsgegenbeweis), haben die Kläger nicht dargetan.
LG Bonn, Urteil vom 21.11.2006, AZ: 10 O 203/06