Die Kläger kündigten das Mietverhältnis über ein Hausgrundstück mehrmals fristlos und nahmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts sowie auf Zahlung von rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung letztendlich gerichtlich in Anspruch. Die Beklagten beriefen sich auf ein Recht zur Mietminderung wegen Mängeln und auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unterbliebener Mangelbeseitigung.
Aus den Gründen:
Das mit einem Zahlungsverzug der Beklagten (…) begründete Teilurteil (…) zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts ist unzulässig. Es birgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen in sich, weil das Amtsgericht bei der späteren Entscheidung über den Zahlungsanspruch an sein Teilurteil über den Räumungsanspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen zum Zahlungsverzug der Beklagten nicht gebunden ist (…). Deshalb könnte das weitere Verfahren über den Zahlungsanspruch, wenn das Teilurteil inzwischen rechtskräftig geworden ist, zu dem Ergebnis führen, dass die (…) geltend gemachte Mietminderung und das Zurückbehaltungsrecht in solcher Höhe begründet sind, dass Mietrückstände, die eine fristlose Kündigung (…) gerechtfertigt hätten, nicht bestanden; das widerspräche dem auf Mietrückstände gestützten Teilurteil über die Räumung.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007, AZ: VIII ZR 269/06
Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 11.01.2006 – 1 C 2028/05 – ./. LG München II, Entscheidung vom 25.07.2006 – 12 S 651/06 –