Fahrer von Motorrädern, deren Kennzeichenschild durch die nachträgliche Anbringung von Zubehörteilen nur noch eingeschränkt geeignet ist, ein längeres Kennzeichen aufzunehmen, haben keinen Anspruch auf ein kleines Nummernschild. Der Kläger, Fahrer einer Harley-Davidson (Typ Electra Glide Ultra) hatte mit seiner Klage die Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung eines kleindimensionierten Kennzeichens zwingen wollen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Erteilung einer hierfür erforderlichen Ausnahmegenehmigung nicht als gegeben an. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne dies anders sein; ein solcher Fall liege aber hier nicht vor.
VG Berlin, Urteil vom 8. November 2007 – VG 11 A 79.07 – Volltext (pdf)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 37/2007 vom 12.12.2007