Verwaltungsgericht Berlin – Kein Anspruch auf kleines Kennzeichen für Harley-Davidson


jeanne/Pixelio

Fahrer von Motorrädern, deren Kennzeichenschild durch die nachträgliche Anbringung von Zubehörteilen nur noch eingeschränkt geeignet ist, ein längeres Kennzeichen aufzunehmen, haben keinen Anspruch auf ein kleines Nummernschild. Der Kläger, Fahrer einer Harley-Davidson (Typ Electra Glide Ultra) hatte mit seiner Klage die Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung eines kleindimensionierten Kennzeichens zwingen wollen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Erteilung einer hierfür erforderlichen Ausnahmegenehmigung nicht als gegeben an. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne dies anders sein; ein solcher Fall liege aber hier nicht vor.

Der Fahrer hatte argumentiert, die bauartbedingten Einschränkungen seines Motorrades würden ihn zwingen, ein Schild mit der von der Behörde vorgeschriebenen Größe (280 x 200 mm) zu deformieren; dies werde die Lesbarkeit des Kennzeichens erschweren, was einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsbestimmungen darstelle. Dem hielt das Gericht entgegen, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für das Motorrad des Klägers eine Kennzeichengröße von 280 x 200 mm ausdrücklich vorsehe. Auf das Angebot der Behörde, ein Kennzeichen mit den Maßen 420 x 110 mm zuzulassen, wollte sich der Kläger nicht einlassen.

VG Berlin, Urteil vom 8. November 2007 – VG 11 A 79.07 – Volltext (pdf)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 37/2007 vom 12.12.2007

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