OLG München – Gültigkeitsbefristung von Amazon-Gutscheinen unzulässig


Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen.  Das Oberlandesgericht München bestätigte in einer aktuellen Entscheidung vom 17.01.2007 (AZ: 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München (LG München I, Urteil vom 05.04.2007, AZ: 12 O 22084/06 = MIR 2007, Dok. 179) erstritten hatte.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen. Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.

Ende 2006 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Amazon aufgefordert, die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Klauseln nicht weiter zu verwenden. Da das Unternehmen sich nicht zur Unterlassung bereit erklärte, war eine Klage nötig, die nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war.

Quellen:
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 17.01.2008
Medien Internet und Recht – MIR 2008, Dok.016

, , ,