Ein Motorradfahrer kam beim Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve mit seinem Krad ausgangs der Kurve auf sog. „schwarzem Eis“ zu Fall und wurde gegen einen Baum geschleudert. Die Straße war sporadisch in Abständen von 500 Metern mit Bitumen geflickt worden. Die gewählte Reparaturart habe nach Auffassung des Motorradfahrers dazu geführt, dass er trotz angepasster Geschwindigkeit sein Zweirad nicht habe auf der Bahn halten können. Den entstandenen Schaden sowie eine Schmerzensgeld verlangte der Motorradfahrer vom Land nach einer Haftungsquote von 2/3 ersetzt. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Eine Haftung des beklagten Landes käme nur in Betracht, wenn der streitgegenständliche Verkehrsunfall ursächlich und zurechenbar auf eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückzuführen wäre. Das kann aber nicht angenommen werden.
Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob es als Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht qualifiziert werden kann, dass das beklagte Land die auf der B 68 augenscheinlich vorliegenden Straßenschäden mit Bitumen oder Splitt wieder hergestellt hat. Zum einen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er überhaupt auf einer solchen schadhaften Stelle zu Sturz gekommen ist und die Verletzung einer etwaigen Verkehrssicherungspflicht damit überhaupt unfallursächlich geworden ist. Zum anderen wäre das dem Kläger selbst vorzuwerfende Mitverschulden als derart schwer zu qualifizieren, dass ein etwaiges Verschulden des beklagten Landes dahinter zurücktreten würde.
Der Kläger hat die Ursächlichkeit einer etwaigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn ausweislich der zu Beweiszwecken beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Osnabrück zumindest feucht, wenn nicht nass. Es erscheint – auch wenn der Kläger dies selbst in seiner Anhörung ausgeschlossen hat – nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass schlicht ein Fahrfehler oder unangepasste Geschwindigkeit unfallursächlich waren und die auf der Straße vorhandenen Straßenschäden keinen Einfluss auf den Unfall hatten. (…)
Im übrigen wäre das Mitverschulden des Klägers als derart hoch zu qualifizieren, dass ein etwaiges Verschulden des beklagten Landes zurücktreten würde. Es ist anerkannt, dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausscheidet, wenn derjenige, der zu Fall gekommen ist, aufgrund des konkreten Zustandes des Weges eine Gefahr bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen können. In diesem Fall ist es dem Benutzer der Straße zuzumuten, sich auf die Gefahr einzustellen. So liegt es hier. Vor der Unfallstelle befinden sich fünf Verkehrszeichen 101 „Straßenschäden“. Die Straßenschäden sind (…) auch durchweg gut zu erkennen und in Anzahl und Ausmaß so gravierend, dass insbesondere ein Motorradfahrer hier mit besonderer Vorsicht zu fahren hat, damit ein Ausgleiten auf glatten Stellen ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr, wenn er durch wiederholte Beschilderung auf Straßenschäden hingewiesen wurde. Eines besonderen Hinweises gerade für Motorradfahrer, der über die Warnfunktion des Verkehrszeichens 101 hinausgeht, bedarf es nicht, da es jedermann einleuchten muss, dass Straßenschäden gerade für Motorräder besondere Gefahren bedeuten, die eine hieran angepasste Geschwindigkeit verlangen.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 22.02.2005, AZ: 5 O 3326/04