Der Vater einer dreijährigen Tochter, die bei der Mutter aufwächst, wurde vor dem Familiengericht auf Zahlung von Unterhalt verklagt. Im Gerichtsverfahren wurde zunächst festgestellt, dass er über ein monatliches Einkommen von 977 Euro netto verfügte. Dies gestand der Vater auch zu, gab aber an, er sei trotzdem nicht leistungsfähig, da ihm nach der Düsseldorfer Tabelle ein monatlicher Selbstbehalt von 890 Euro zustünde.
Dem folgte der Familienrichter des AG München nicht. Zwar sei es richtig, dass grundsätzlich auch ein Unterhaltsschuldner das behalten dürfe, was als monatlich notwendiger Eigenbedarf anfalle und das dies nach der Düsseldorfer Tabelle hier mit 890 Euro anzusetzen sei. Handele es sich aber um eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind, habe der Unterhaltsverpflichtete eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Er müsse alle Mittel heranziehen, die verfügbar seien und seine Arbeitskraft soweit wie möglich einsetzen. Im vorliegenden Fall hätte der Vater durch einen zusätzlichen 400-Euro-Job sicherstellen müssen, dass er Unterhalt zahlen könne. Da er dies nicht getan habe, müsse er so gestellt werden, als habe er das Einkommen erzielt. Dies gelte umso mehr, als er auch nicht vorgetragen habe, dass er sich um eine besser bezahlte Stelle bemüht habe. Unter Hinzurechnung des fiktiven Einkommens könne er die nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten 199 Euro leisten.
AG München, Urteil vom 28.2.07, AZ: 554 F 10908/06 (rechtskräftig)