Ein Fahrzeugführer passierte eine Radaranlage mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit und verlieh seiner Freude, nicht geblitzt worden zu sein dadurch Ausdruck, dass er seinen ausgestrecktem Mittelfinger in Richtung der Messanlage hielt. Allerdings hatte die Anlage diesen Vorgang entgegen seiner Vermutung doch aufgezeichnet. Das Amtsgericht Melsungen sprach den Autofahrer vom Vorwurf der Beleidigung frei.
(…) Unabhängig von der zumindest in der Kommentarliteratur umstrittenen Frage, ob die Geste des so genannten „Stinkefingers“ heute noch in jedem Fall in breiten Bevölkerungskreisen einen beleidigenden Charakter hat oder ob hiermit vielmehr nicht lediglich demonstrative Schadensfreude zum Ausdruck gebracht werden soll, scheitert hier nach Auffassung des Gerichts eine Verurteilung wegen Beleidigung daran, dass der Nachweis des subjektiven Tatbestandes nicht geführt werden kann.
AG Melsungen, Urteil vom 04.07.2007, 44 Cs – 9012 Js 44909/06 (NZV 2007 585)