Teddy sorgt für Ärger – Strafbarkeit von „getarnten“ Sendeanlagen


Zahlreiche Elektronikläden bieten Geräte an, die bis vor wenigen Jahren Geheimdiensten vorbehalten waren. Sogenannte „Sycams“ mit fingerkuppengroßen Objektiven und winzigen Linsen ermöglichen es nun auch Privaten oder Arbeitgebern, nach Herzenslust zu „spionieren“. Was viele nicht wissen ist, dass sie sich je nach äußerer Gestaltung ihrer „Anschaffung“ unter Umständen strafbar machen.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) stellt in seinem § 90 u.a. das Handeln und den Besitz von Sendeanlagen unter Strafe, „die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Missbrauch solcher Anlagen zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen verhindert und die Privatsphäre geschützt werden. Verstöße werden nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 TKG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der gesetzliche Tatbestand bietet mehr Fragen als Antworten. So mag eine Strafbarkeit des Handelns oder Besitzes von Sendeanlagen noch nachvollziehbar sein, wenn die Anlage in Feuerzeugen, Wanduhren, Kugelschreibern etc. eingebaut sind. Derartig getarnte Anlagen dienen allein dem vom Gesetzgeber missbilligten Zweck der unbemerkten Überwachung anderer.

Wenn aber gegen den Betreiber eines Elektronik-Fachhandel wegen einer Kamera, die kabellos in einen Bewegungsmelder eingebaut war, ein Strafverfahren geführt wird, darf die Sinnhaftigkeit schon in Frage gestellt werden. Ein Bewegungsmelder dient allein der Überwachung, auch eine eingebaute Kamera ändert daran nichts. Nach dem Tatbestand ist es auch nicht strafbar, die elektronischen Einzelteile (Kameras, Kabel, Stecker) und das „Tarngehäuse“ separat zu verkaufen. Erst mit dem Zusammenbau macht sich strafbar, wegen Besitz.

Auch ein als Teddy „getarntes“ Babyphone kann dazu führen, dass arglose Eltern sich strafbar machen. Der massenhaft bei einem TV-Shopping-Kanal verkaufte Teddy ist mit einer Videokamera, einem Mikrofon und einem Sender ausgestattet. Die Aufzeichnungen können über mehrere Räume oder 500 Meter freies Feld hinweg z.B. auf ein Fernsehgerät übertragen werden. Was die Fernseh-Verantwortlichen eigenen Angaben zufolge nicht wussten, der mit Überwachungstechnik ausgestattete Bär, verstößt gegen das TKG. Vertrieb und Besitz ist strafbar. Auf den konkreten Einsatz des Teddys als Babyphone (wofür er ja eigentlich gedacht ist) kommt es nicht an, der abstrakt mögliche Einsatz als durchaus geeignetes „Überwachungsgerät“ reicht für eine strafbare Handlung aus. Sowohl gegen den Geschäftsführer der Vertriebsfirma, als auch gegen Kunden wurde ermittelt. Der Teddy wurde aus dem Handel genommen, wird aber nach wie vor im Internet gehandelt.

Die Bilder wurden uns von einem freundlichen eBay-Mitglied zur Verfügung gestellt, der ebenfalls nichts ahnend, sein Teddyphon weiterverkaufen wollte. Wir danken für die Genehmigung der Verwendung.

Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss für jeden erkennbar sein, welche Rechtsfolgen sich aus einem bestimmten Verhalten ergeben können. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre man der Willkür des Staates ausgesetzt. Gesetze müssen daher hinreichend klare formuliert sein. Zugegebenermaßen stehen diese Anforderungen häufig im Konflikt mit der notwendigen Abstraktheit, mit der Gesetze formuliert werden müssen, damit sie auch alle relevanten Fälle regeln. Dem § 90 TKG muss man entgegenhalten, dass er offensichtlich nicht bestimmt genug ist, um ein konkretes Verhalten auch strafrechtlich zu sanktionieren. In einem Ermittlungsverfahren sollte man sich in jedem Fall auf das Schweigerecht berufen und professionelle Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen.

Quelle:
Wikipedia – Teddycam
Spiegel.de vom 14.12.2006
www.wz-newsline.de

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