In einem Wettbewerbsrechtsstreit war nach Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in einem Internetauftritt der Streitwert nach Ansicht des Abgemahnten zu hoch angesetzt. Auf seine Beschwerde entschied das OLG Celle zu seinen Gunsten, dass ein Streitwert von 3.000,00 EUR ausreichend bemessen sei, da eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Widerrufsbelehrung zwar regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreite, die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers nach Einschätzung des Gerichts jedoch in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtige.
Aus den Beschlussgründen:
(…) In der Regel wird der Verbraucher seine Kaufentscheidung nicht von der konkreten Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung abhängig machen, zumal fraglich sein dürfte, ob der durchschnittliche, rechtlich nicht vorbelastete Verbraucher den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt einer Widerrufsbelehrung überhaupt kennt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2006 – 6 W 117/06). Auch dass der Verletzer durch Verwendung einer zu kurzen Widerrufsfrist deshalb nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erlangen wird, weil einzelne Verbraucher aufgrund dieser Belehrung einen im Falle der Verwendung einer inhaltlich zutreffenden Widerrufsbelehrung getätigten Widerruf nicht vornehmen, erscheint dem Senat als eher fernliegend.
Die vorliegende Sache ist nach Art und Umfang zudem auch einfach gelagert. Davon ist auszugehen, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als „tägliche Routinearbeit“ darstellt (vgl. Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 12 UWG Rdn. 5.22). Einfach gelagerte Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstöße zu sehen (vgl. Schneider/Herget, a. a. O., Rdn. 2407 f). Streitgegenständlich ist vorliegend eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der in der Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung liegen soll. Dem Senat ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass es sich hierbei um einen häufig vorkommenden Standardfehler in den im Internet verwendeten Widerrufsbelehrungen handelt. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden (vgl. auch LG Münster, Urteil vom 4. April 2007 – 2 O 594/06). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend ein Streitwert von 3.000,00 EUR als ausreichend bemessen.