Frostaufbrüche an Straßen treten in der Regel im Winter auf. Mit Fahrbahnunebenheiten auf Ortsverbindungsstraßen sollten Verkehrsteilnehmer aber auch im Sommer rechnen und ihre Fahrweise darauf einstellen. Denn die straßenunterhaltspflichtige Gemeinde haftet bei Unfällen wegen derartiger Straßenschäden häufig nicht. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem die Klage einer gestürzten Radfahrerin gegen eine Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 8.500 Euro abgewiesen wurde. Eine Gemeinde müsse Frostaufbrüche nicht sofort und endgültig sanieren, sondern dürfe sie auch provisorisch ausbessern. Solche Fahrbahnschäden auf Ortsverbindungsstraßen seien außerdem nicht unüblich.
Zu Recht, befand das Landgericht Coburg. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, sei unmöglich. Der zum Straßenunterhalt Verpflichtete müsse daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren nur die Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht einzustellen vermöge. An einer solchen Gefahr fehle es aber. Zum einen seien Frostaufbrüche auf Ortsverbindungsstraßen keineswegs unüblich. Zum anderen habe die tiefste Unebenheit, die man als einzige als „Loch“ bezeichnen könnte, sich unmittelbar neben dem Mittelstreifen befunden. Infolge dessen sei es jedem Verkehrsteilnehmer ohne weiteres möglich, an der Vertiefung rechts vorbeizufahren. Im Übrigen habe die Beklagte das ihr zumutbare zur Abwendung etwaiger Gefahren getan. So ließ und lässt sie ihre Ortsverbindungsstrassen regelmäßig ca. alle 14 Tage kontrollieren. Der Frostaufbruch, über den die Klägerin fuhr, war auch bereits vor dem Unfall einmal mit Kalkbitumen aufgefüllt worden. Zu weitergehenden Maßnahmen als einer regelmäßigen Kontrolle und dem vorläufigen Auffüllen derartiger Frostaufbrüche mit Kalkbitumen war die Beklagte nicht verpflichtet. Insbesondere war es ihr nicht zumutbar, eine endgültige Sanierung vorzunehmen
Landgericht Coburg, Urteil vom 18. April 2007, AZ: 21 O 795/06; rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 14.09.2007