LG Coburg – Sorgfaltspflichten von Ski- und Snowboardfahrern


Zwei Wintersportler waren sich auf einer österreichischen Skipiste entschieden zu nahe gekommen. Durch den Zusammenstoß stürzte eine Skifahrerin und brach sich dabei Bein, Rippen und Handgelenk. Ihrer Meinung nach war der Snowboarder Schuld, weil der viel zu schnell und von hinten in sie hinein gefahren sei. Sie verlangte deshalb 10.000 € Schmerzensgeld.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Landgericht Coburg erachtete die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes („FIS-Regeln“) für maßgeblich. Danach müsse jeder Ski- und Snowboardfahrer sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährde oder schädige. Es gelte das Gebot des kontrollierten Fahrens. Der Fahrer müsse die Geschwindigkeit seinem Können, den Schwierigkeiten des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anpassen und stets imstande sein, notfalls rechtzeitig abzuschwingen oder anzuhalten. Auch nach der Einvernahme von Zeugen sei für keinen der beiden Unfallbeteiligten festzustellen, dass er sich diesen Vorgaben gemäß verhalten habe. Weil ein Snowboard schwerer zu steuern sei und bei jedem zweiten Schwung einen toten Winkel beschere, gehe von einem Snowboarder allerdings eine etwas höhere Gefahr aus als von einem Skifahrer. Insgesamt sah das Gericht in Anbetracht der Verletzungen und des Mitverschuldens der Klägerin 4.800 € Schmerzensgeld als angemessen an.

LG Coburg, Urteil vom 22. Januar 2007, Az: 14 O 462/06; rechtskräftig

Quelle: Presseinformation vom 23. November 2007

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