Richtiges Verhalten im Kreisverkehr


Der Große Stern, der Ernst-Reuter-Platz oder auch die Kreuzung am Kottbusser Tor in Berlin werden gern als „Kreisverkehr“ bezeichnet und treiben Autofahrern aus unerklärlichen Gründen den Angstschweiß auf die Stirn. Zugegeben, rund zwanzig mal im Monat kracht es durchschnittlich allein am Kottbusser Tor. Die häufigsten Unfallursachen sind Abbiegefehler und falsches Verhalten beim Spurwechsel. Doch im Grunde handelt es sich nicht um Kreisverkehre sondern lediglich um kreisförmige Kreuzungen.

Der „echte“ Kreisverkehr ist seit dem 01.02.2001 in § 9a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

§9a StVO – Kreisverkehr
(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Eingeführt wurde auch ein neues Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr). Dieses besteht aus einer blauen Ronde mit drei gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn.

Wenn es an allen Einmündungen eines Kreisverkehrs in Kombination mit dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren)

aufgestellt ist, gelten folgende neue Verkehrsregeln:

Der Verkehr im Kreisverkehr hat immer Vorfahrt. Das Zeichen 215 hat selbst keine vorfahrtregelnde Wirkung, diese ergibt sich direkt aus § 9a StVO für den Verkehr im Kreisverkehr. Daher ist auch vorgeschrieben, das Zeichen 205 für den wartepflichtigen Verkehr aufzustellen.

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist das Blinken verboten (§ 9a Abs.1 Satz 2 StVO), bei der Ausfahrt bleibt es hingegen vorgeschrieben. Eine ausdrückliche Regelung war insoweit allerdings entbehrlich, da es sich um einen Abbiegevorgang handelt, für den § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO schon allgemein das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers vorschreibt.

Das Halten auf der Kreisbahn ist unzulässig (§ 9a Abs. 1 Satz 3 StVO).

Die Mittelinsel darf nicht überfahren werden (§ 9a Abs. 2 Satz 1 StVO). Ein Schneiden der Kreisverkehrskurve durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist regelmäßig unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs gilt das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO. Es bezweckt die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt dadurch den von rechts einfahrenden Verkehr. Gerade bei kleinen Kreisverkehren haben Führer langer Fahrzeuge allerdings mit dem Radius der Kreisbahn oftmals Probleme. Hier sieht § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO die Erlaubnis zum Überfahren der Mittelinsel vor unter Ausschluss der Gefährdung Dritter als gesteigerte Sorgfaltsverpflichtung. § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b letzter Satz StVO erlaubt in Einklang mit § 9a Abs. 2 Satz 2 StVO dann das Überfahren.

§ 49 Abs. 1 Nr. 9a StVO i.V.m. § 24 StVG stellt einige Fahrweisen unter Bußgeldandrohung, nämlich die fehlerhafte Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers bei der Einfahrt, das Halten im Kreisverkehr, das Überfahren der Mittelinsel. Die Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers bei der Ausfahrt ist in § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO bußgeldrechtlich erfasst, das Nichtbeachten des Vorrechts des Kreisverkehrs in § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO.

Fehlt die Zeichenkombination 205/215, so handelt es sich eben nicht um einen Kreisverkehr, es gelten die allgemeinen Regeln wie Vorfahrt, Abbiegen und Fahrtrichtungsanzeigerbenutzung.