BGH – Schadenersatzforderungen aus einer Alkoholfahrt sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen


Ein Autofahrer verursachte alkoholbedingt fahruntauglich einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Er wurde vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte den Fremdschaden in Höhe und nahm den Autofahrer in Höhe von knapp 151.000 Euro in Regress. Daraufhin beantragte der Autofahrer die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung. Die Versicherung meldete die Regressforderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an, um die Forderung von einer Restschuldbefreiung auszunehmen. Der Autofahrer widersprach der Feststellung dieses Rechtsgrundes.

Die auf Feststellung des Rechtsgrundes gerichtete Klage der Versicherung wurde vom Landgericht abgewiesen; das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof verfolgte der Autofahrer weiter die Klageabweisung und hatte Erfolg. Mit Urteil vom 21. Juni 2007, Az: IX ZR 29/06, hob der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.

Leitsatz:

Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.

Aus den Gründen:

(…) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 – IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 f). Die Klage ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin angemeldete Forderung ist keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO. (…)

Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat; vielmehr muss die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst sein. (…)

War eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsvorschrift eine adäquat kausale Ursache für eine Schädigung, so folgt daraus nicht, dass sich auch der Vorsatz auf die Schädigung bezogen hat. Regelmäßig ist diese Folge allenfalls fahrlässig verursacht. Dies reicht nicht für den Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO. (…)

Der Tatbestand (der „Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination“ des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) setzt sich zusammen aus der vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt und der fahrlässigen Herbeiführung einer (konkreten) Gefährdung. (…) Diese strafrechtliche Wertung, die ihren Sinn darin hat, dass Teilnahme und Versuch bestraft werden können, ändert jedoch nichts daran, dass der schädigende Erfolg, aus dem die Verbindlichkeiten entstanden sind, um deren Befreiung nach §§ 287 ff InsO es geht, nur fahrlässig verursacht wurde. Der Vorsatz, ungeachtet der erkannten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug zu führen, hat keine Schädigungstendenz zu Lasten des später zu Schaden Gekommenen. Der Täter hat sich nicht vorsätzlich gegen das Leben, die Gesundheit oder Sachwerte eines anderen vergangen. Es ist deshalb – unter voller Würdigung der Interessen des Gläubigers (Geschädigten) – nicht unbillig, dass die Verbindlichkeit aus der fahrlässigen Körperverletzung der Restschuldbefreiung unterliegt. (…)

BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, Az: IX ZR 29/06

Praxisrelevanz:

Wer sich nach einem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall Regressforderungen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung ausgesetzt sieht, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigen, sollte sich veranlasst sehen, die Restschuldbefreiung zu suchen. Bei erkennbarer „Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ sollte einer Anmeldung von Schadenersatzforderungen der Versicherung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung widersprochen werden. Wichtig dabei ist, dass der Schuldner bei einer titulierten Forderung (z.B. Vollstreckungsbescheid oder Endurteil) binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, Widerspruch einlegen muss. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 S. 1 InsO).

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