Die §§ 312 b ff. BGB enthalten Vorschriften über Fernabsatzverträge. Dies sind Verträge die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, z.B. Telefon, Internet oder Email zustande gekommen sind. Dem Verbraucher steht bei Abschluss eines solchen Vertrages u.a. ein Widerrufsrecht zu. Ausgeschlossen ist ein solches Widerrufsrecht bei bestimmten Verträgen, so u.a. unter anderem bei Dienstleistung im Freizeitbereich (§ 312 b Abs. 3 Ziffer 6 BGB).
Dementsprechend entschied z.B. das AG München mit Urteil vom 02.12.2005, Az: 182 C 26144/05, dass wer Tickets für eine Veranstaltung telefonisch oder per Email bestellt, diese auch bezahlen muss; ein Widerrufsrecht existiert nicht.
Das Amtsgericht Wernigerode entschied mit Urteil vom 22.02.2007, Az: 10 C 659/06, genau entgegengesetzt.
Die Ausnahmevorschrift des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB beziehte sich nur auf den Anbieter derartigen Freizeitleistungen und nicht auf Drittanbieter, die beispielsweise die Tickets verkaufen. Wer Tickets verkauft, erbringe nicht die Dienstleistungen, auf welche sich die Tickets beziehen. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers werde auch nicht durch einen erfolgten Rücktritt oder eine bereits stattgefundene Veranstaltung beseitigt.
„Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ferner der Ausschlusstatbestand gemäß § 312 b Abs.3 Nr.6 BGB nicht einschlägig. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um die Erbringung von Dienstleistungen, sondern einen Kaufvertrag. Darüber hinaus bezieht sich der Ausschlusstatbestand auf die direkten Anbieter derartiger Leistungen und nicht, wie vorliegend, auf Drittanbieter.“
AG Wernigerode, Urteil vom 22.02.2007, Az: 10 C 659/06