LG Berlin – Liegenlassen eines Schwerverletzten nach einem Unfall ist versuchter Mord


Eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin hat einen 46 Jahre alten, bislang unbestraften Angeklagten u.a. für das unversorgte Liegenlassen eines schwerverletzten und bewusstlosen Unfallopfers wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Neuerteilung von drei Jahren angeordnet. Zugleich hob die Kammer den Haftbefehl gegen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf.

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier seines Betriebes in der Nacht zum 16. Dezember 2006 den Heimweg mit seinem PKW angetreten habe, obwohl er „reichlich getrunken“ hatte. Die Rückrechnung seiner Blutentnahmewerte habe eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 2,9 Promille zur Tatzeit –gegen 3.00 Uhr- ergeben. Obwohl er zunächst vorgehabt habe, seinen PKW stehen zu lassen und bei einem Kollegen zu übernachten, habe er beim Aufbruch von der Feier die folgenschwere Fehlentscheidung getroffen, trotz seines alkoholbedingten Zustandes mit dem Wagen nachhause zu fahren. Auf der Michelangelostraße in Berlin-Prenzlauer Berg habe er dann den geschädigten Radfahrer mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit von hinten kommend angefahren.

Der Geschädigte sei bei dem Zusammenprall lebensgefährlich verletzt worden. Er sei über das Fahrzeug des Angeklagten geschleudert worden, wobei die Frontscheibe zu Bruch gegangen sei und auf die Fahrbahn gestürzt. Unter anderem habe der Geschädigte schwere Kopfverletzungen und eine komplizierte Unterschenkelfraktur erlitten. In dieser Schocksituation habe der Angeklagte erneut eine falsche Entscheidung getroffen und sei vom Unfallort geflüchtet, ohne dem schwer verletzten Radfahrer zu helfen. Dabei habe er zunächst zweimal angehalten, auch um das im Kühlergrill verklemmte Rad des Geschädigten zu entfernen. Die Vorsitzende stellte klar, dass den Geschädigten keinerlei Mitverschulden an dem Unfallgeschehen treffe, dieser habe sich korrekt verhalten, sein Rad sei umfassend beleuchtet gewesen.

Die Kammer hat das Tatgeschehen insgesamt als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie versuchten Mord aus Verdeckungsabsicht in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gewertet. „Der Angeklagte ist ein ganz normaler Mensch wie Sie und ich“, erklärte die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Im Rahmen der Strafzumessung spreche zwar für den Angeklagten, dass er die Tat von Beginn an eingeräumt habe und unbescholten, bis auf zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, sei. Auf der anderen Seite stünden aber die schweren Verletzungen des Geschädigten, dessen weitere Lebensplanung durch das Tatgeschehen beeinträchtigt sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Quelle: Senatsverwaltung für Justiz Nr. 52/2007 vom 05.10.2007

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