Eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin hat einen 46 Jahre alten, bislang unbestraften Angeklagten u.a. für das unversorgte Liegenlassen eines schwerverletzten und bewusstlosen Unfallopfers wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Neuerteilung von drei Jahren angeordnet. Zugleich hob die Kammer den Haftbefehl gegen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf.
Der Geschädigte sei bei dem Zusammenprall lebensgefährlich verletzt worden. Er sei über das Fahrzeug des Angeklagten geschleudert worden, wobei die Frontscheibe zu Bruch gegangen sei und auf die Fahrbahn gestürzt. Unter anderem habe der Geschädigte schwere Kopfverletzungen und eine komplizierte Unterschenkelfraktur erlitten. In dieser Schocksituation habe der Angeklagte erneut eine falsche Entscheidung getroffen und sei vom Unfallort geflüchtet, ohne dem schwer verletzten Radfahrer zu helfen. Dabei habe er zunächst zweimal angehalten, auch um das im Kühlergrill verklemmte Rad des Geschädigten zu entfernen. Die Vorsitzende stellte klar, dass den Geschädigten keinerlei Mitverschulden an dem Unfallgeschehen treffe, dieser habe sich korrekt verhalten, sein Rad sei umfassend beleuchtet gewesen.
Die Kammer hat das Tatgeschehen insgesamt als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie versuchten Mord aus Verdeckungsabsicht in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gewertet. „Der Angeklagte ist ein ganz normaler Mensch wie Sie und ich“, erklärte die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Im Rahmen der Strafzumessung spreche zwar für den Angeklagten, dass er die Tat von Beginn an eingeräumt habe und unbescholten, bis auf zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, sei. Auf der anderen Seite stünden aber die schweren Verletzungen des Geschädigten, dessen weitere Lebensplanung durch das Tatgeschehen beeinträchtigt sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Quelle: Senatsverwaltung für Justiz Nr. 52/2007 vom 05.10.2007