Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden von zwei Untersuchungsgefangenen wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerden waren dem Bundesverfassungsgericht zu ungenau begründet. Trotzdem richtete das Bundesverfassungsgericht deutliche Worte an die Strafkammer, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen.
In dem zu Grunde liegenden Strafverfahren fanden bislang 50 Verhandlungstage statt, was rund zwei Terminen pro Monat entspricht. „Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstermin pro Woche erfordert. Diesen Voraussetzungen genügen die anberaumten Fortsetzungstermine nicht. Bei einer Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer lediglich im Oktober einen, im November vier, im Dezember 2007 drei und im Januar 2008 vier Termine angesetzt hat. Die Strafkammer wird deshalb künftig vermehrt verhandeln müssen, um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Kann diesen Vorgaben nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl unverzüglich aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil der Staat die Justiz nicht mit dem erforderlichen richterlichen Personal ausstattet.“
BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 – 2 BvR 1847/07 und 2 BvR 1850/07