Um die Berufungen in „Bagatellstreitigkeiten“ vor den Zivilgerichten und den Arbeitsgerichten zu verringern, hat der Bundesrat am 21.09.2007 einen Gesetzentwurf zur Anhebung der Berufungssumme von 600 auf 1 000 Euro beschlossen. Eine entsprechende Anpassung wird auch für das vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO in erster Instanz vorgeschlagen, bei dem der Amtsrichter bereits jetzt ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf.
Bislang gilt eine Berufungssumme von 600 Euro. Erst wenn diese Summe in einem Rechtsstreit erreicht wird, ist eine Berufung überhaupt möglich. Berufungsverfahren mit derartig geringen Streitwerten belasteten die Justiz mit unverhältnismäßig hohen Kosten und einem nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand, heißt es dazu in der Entwurfsbegründung. Auch für die Parteien sei die Durchführung von vielen Berufungsverfahren wegen der hohen Prozess- und Anwaltskosten häufig nicht von wirtschaftlichem Interesse. Von der Anhebung seien vor allem solche Rechtsstreitigkeiten betroffen, bei denen die Kosten für zwei Instanzen wesentlich höher als der Wert des Streitgegenstandes sind. Der Bundesgerichtshof werde zudem durch den Wegfall von Revisionen gegen Berufungsurteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten entlastet. Verfassungsrechtlich sei die Anhebung der Berufungssumme nicht bedenklich. Der eigentliche Beweggrund wird hingegen in dem von den Ländern erhofften Einsparungseffekt liegen, vor allem durch Reduzierung des Sach- und Personalaufwands und der Prozesskostenhilfe.
Der Entwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese nimmt dazu innerhalb von sechs Wochen Stellung und legt beide Dokumente anschließend dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vor.
www.bundesrat.de – Pressemitteilung Nr. 123/2007 vom 21.09.07
Gesetzentwurf vom 27.6.2007 (Br.-Drs.: 439/07)