Einem angestellten Maurermeister stellte sein Arbeitgeber für den Weg von und zur Arbeit einen Kleintransporter zur Verfügung, wobei der Maurermeister Arbeitskollegen abzuholen oder mitzunehmen hatte. An einem kalten Januartag stellte der Maurermeister in der Frühe einen Heizlüfter in das Fahrzeug, um die vereisten Front- und Seitenscheiben aufzutauen. Danach wollte er sich auf den Weg zur Arbeit machen. Als er kurze Zeit später nach dem Fahrzeug sah, stellte er fest, dass sich der Heizlüfter ausgeschaltet hatte und Brandschäden im Fahrzeug entstanden waren. Sein Arbeitgeber stellte ihm den Schaden von über 6.700 Euro in Rechnung.
„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“
Das Landgericht hat die Klage des Maurermeisters abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die eingelegte Berufung hin stattgegeben. Letztlich musste der BGH entscheiden und gab dem Maurermeister mit Urteil vom 13.12.2006, Az: IV ZR 120/05, Recht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die so genannte Benzinklausel ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung (ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse) verstehen muss. Als Ausschlussklausel ist (sie) grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, (…) der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat (…).
Die Klausel (…) nimmt vom Versicherungsschutz die Haftpflicht (…) wegen Schäden aus, „die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Es muss sich also eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (…).
Zwar diente die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Kläger als Fahrzeugführer. Der Kläger hat aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Heizlüfter in das Fahrzeug gestellt. Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert. Deshalb greift der Deckungsausschluss (…) hier nicht ein.
BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az: IV ZR 120/05