Was ist eine geringe Menge Cannabis?


(c) manwalk / Pixelio

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Es soll Menschen geben, die einer geregelten Arbeit nachgehen, ein normales Leben führen und ab und an gern mal „einen Joint rauchen“. Um zu konsumieren, muss man natürlich für den Eigenbedarf auch erwerben. Das ist nach aktueller Rechtslage in Deutschland strafbar, eine Liberalisierung nicht absehbar. Ob ein Strafverfahren eingestellt wird oder nicht und welche Strafe dann zu erwarten steht, hängt davon ab, in welchem Bundesland man erwischt wird.
Wer unerlaubt Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie abgibt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt, macht sich nach §§ 29 ff. BtMG strafbar und wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft. Lediglich der Konsum ist nicht unter Strafe gestellt. Cannabis, bzw. der enthaltene Wirkstoff Tetrahydro-Cannabinol (THC), ist nach der Anlage I zum BtMG ein Betäubungsmittel, der im Sinne des BtMG unerlaubte Umgang mit dieser Droge daher strafbar.

Die Menge ist für die Frage der Strafbarkeit ohne Belang. Nach §§ 29 Abs. 5, 31a BtmG kann aber von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn es sich um eine zum Eigenverbrauch bestimmte geringer Menge handelt, wobei das BtMG nicht definiert, was eine geringe Menge ist.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 145 – Cannabis) entschieden, dass das Cannabisverbot durch den Ermessensspielraum gedeckt sei, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber einräumt. Es gebe kein „Recht auf Rausch“. Soweit die Strafvorschriften des BtMG auch Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich auf gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten gerichtet und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung derartiger Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.

Die Vorschrift des § 31a BtMG gestatte es den Staatsanwaltschaften in weitem Umfang, Ermittlungsverfahren ohne Mitwirkung des Gerichts einzustellen; sie eröffne damit zugleich die Möglichkeit, die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften durch Verwaltungsvorschriften zu steuern. Die Länder treffe hier nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis zu sorgen. Ein im wesentlichen einheitlicher Vollzug wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden.

Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 1994 hat sich nicht viel getan, insbesondere haben die Bundesländer keine einheitlichen Regelungen zur „geringen Menge“ getroffen. Die aktuellen Regelungen der einzelnen Bundesländer tragen der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in keiner Weise Rechnung. In Einzelerlassen bzw. Richtlinien haben die Justizverwaltungen der Länder unterschiedliche Kriterien und Mengen für die Anwendung des § 31a BtMG festgelegt. So beträgt die geringe Menge in Baden-Würtenberg 3 Konsumeinheiten, in Niedersachsen hingegen 15 Gramm Aktuell hat sich Nordrhein-Westfalen dem „Kampf gegen die Drogenkriminalität“ verschreiben und die Grenze bei Cannabis von 10 auf 6 Gramm abgesenkt, Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sollen nur noch gegen Auflagen eingestellt werden.

Hinzu kommt, dass Hessen, Berlin, Sachsen und das Saarland Regelungen erlassen haben, die eine Grenze festsetzen bis zu der ein Verfahren grundsätzlich einzustellen ist (Untergrenze), die Regelungen der anderen Bundesländer hingegen von einem Grenzwert ausgehen bis zu dem eine Anwendung des § 31a BtMG in Betracht kommt (Obergrenze). Das heißt, dass ein Staatsanwalt in Bayern auch bei einer geringen Menge Cannabis ein Verfahren eröffnen kann, wenn er es für geboten hält, während sein Kollege in Berlin ein solches Verfahren einstellen muss.

In einer Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg (Carsten Schäfer, Letizia Paoli; Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis; Berlin 2006) hat die Aktenanalyse bei Cannabisdelikten deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern und teilweise auch zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften nachgewiesen. Während in Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein die Betäubungsmittelmenge das mit Abstand wichtigste Einflusskriterium war und die Anwendung des § 31 a BtMG zu einer nahezu vollständigen Einstellung sämtlicher Verfahren bis zu einer Menge von sechs Gramm Cannabis (Hessen: 94,2 %, Schleswig-Holstein: 95,6 %, Berlin: 98,7 %) führte, wurden in Bayern und Sachsen auch unterhalb dieser Schwellenmenge noch täterbezogene Kriterien berücksichtigt (z.B. Wiederholungstäter). Oberhalb des Schwellenwertes fand eine folgenlose Verfahrenseinstellung in Bayern und Sachsen – im Gegensatz zu den anderen Bundesländern der Untersuchung – regelmäßig nicht mehr statt.

Der Deutsche Hanfverband (DHV) hält eine Übersicht mit Stand 01.08.2007 über die verschiedene Auslegung der geringen Menge in den einzelnen Bundesländern auf seiner Internetseite vor.

Trotz der eindeutigen und unmissverständlichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es den Bundesländern nicht gelungen, eine Angleichung der Grenzwerte auf Bundesebene herbeizuführen. Es ist das eingetreten, was das Bundesverfassungsgericht als nicht hinnehmbar betrachtete, nämlich, dass die Länder durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich festlegen.

Anfang 2002 setzte ein Amtsrichter am AG Bernau daher ein Strafverfahren wegen des Besitzes von drei Gramm Haschisch aus und legte dem Bundesverfassungsgericht einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Frage, ob die „betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig“ sein könnten vor. Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies den Normenkontrollantrag kurz und knapp zurück (BVerfG, Beschluss vom 29.6.2004, 2 BvL 8/02)

Eine einheitliche Regelung in absehbarer Zeit, geschweige denn eine Liberalisierung im Umgang mit Cannabis, ist nicht zu erwarten. Was für die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ein untragbarer Zustand ist. Auch ein „Kiffer“ darf erwarten, sowohl in Hamburg, als auch in Bayern nach den gleichen strafrechtlichen Maßstäben behandelt zu werden.

Quellen:
Deutscher Hanfverband
Cannabis Legal
Wikipedia-Portal: Drogen/Cannabis

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