Der Kläger schloss im Internet ein Probeabonnement ab. Auf der Internetseite des Anbieters fand sich allerdings kein Hinweis, dass sich das Abonnement ohne Kündigung kostenpflichtig um jeweils 30 Tage verlängert. Dieser Hinweis fand sich nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kläger natürlich nicht gelesen hatte. Die von ihm geleistete Zahlung verlangte er vom Anbieter zurück und bekam vom AG Düsseldorf Recht.
Nach Auffassung des AG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2007, Az. 41 C 1538/07) kann es dahinstehen, ob der Vertrag nach § 134 BGB nichtig sei. Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um jeweils 30 Tage fortsetzt. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei überraschend und damit nach §§ 305 c ff. BGB unwirksam. Der Kläger könne daher erfolgreich unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung die gezahlten Beiträge für den Verlängerungszeitraum zurückverlangen.
In dem entschiedenen Fall fand sich kein deutlicher Hinweis auf die Verlängerung des Probeabonnements auf der Internetseite. Wenn ein solcher deutlicher Hinweis vorhanden ist, dürfte dies für einen Zahlungsanspruch des Anbieters ausreichend sein.
AG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Az. 41 C 1538/07 (MIR 06/2007 Dok 228)