VG Berlin – Entziehung der Fahrerlaubnis nach über 300 Parkverstößen in drei Jahren rechtmäßig


M Hauck/Pixelio

Mit Beschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgericht Berlin vom 9. Mai 2007 – VG 11 A 247.07 – wurde in einem Eilverfahren den Entzug einer Fahrerlaubnis nach über 300 Parkverstößen in drei Jahren bestätigt. In den Jahren 2004 und 2005 wurden für die Fahrzeuge der Antragstellerin 206 Parkverstöße registriert. Von Januar 2006 bis Januar 2007 wurden weitere 95 Verstöße festgestellt.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) forderte die Antragstellerin unter Hinweis auf die Verkehrsverstöße auf, ihre Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Die Antragstellerin kam der Aufforderung nicht nach. Daraufhin entzog das LABO ihr die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Damit entfaltete der eingelegte Widerspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung.

Der dagegen von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin eingereichte Eilrechtsschutzantrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat die 11. Kammer ausgeführt, auch geringfügige Ordnungswidrigkeiten – wie Parkverstöße – könnten Zweifel an der Fahreignung begründen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gebe, dass er grundsätzlich nicht bereit sei, Parkvorschriften zu beachten.

So verhalte es sich hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg würden bereits 30 bis 40 Parkverstöße innerhalb eines kürzeren Zeitraumes den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Die erstmals im gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin vorgebrachte Behauptung, sie habe die Verstöße nicht begangen, hat das Gericht nicht geglaubt. Denn sie habe noch gegenüber dem LABO behauptet, sie sei mangels Geldwechselmöglichkeit „gezwungen“ gewesen, ihre Fahrzeuge in den Parkraumbewirtschaftungszonen ohne Geldeinwurf zu parken.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2007 – VG 11 A 247.07

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Berlin Nr. 15/2007 vom 22.05.2007

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