Nach § 9 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch.
Das Arbeitsgericht hatte den beklagten Automobilclub zunächst verurteilt, das Angebot des Klägers zur vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden wöchentlich anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat in der Berufung die Klage hingegen abgewiesen. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgericht entschied wie ursprünglich das Arbeitsgericht, dass der Kläger Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen. Die Sache wurde vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es ist noch aufzuklären, ob die ausgeschriebenen Disponentenstellen einen Beschäftigungsumfang von 36 oder 40 Stunden wöchentlich haben sollten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2007 – 9 AZR 874/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2006 – 9 Sa 172/06 –