Kammergericht – Kein Schadenersatz bei teilweise nicht kompatiblen Fahrzeugschäden


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Der Kläger machte gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, nachdem ein Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass ein erheblicher Teil der angeblich unfallbedingt enstandenen Schäden nicht durch den Unfall verursacht worden sein konnte. Das Schadensbild an den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen war nicht kompatibel. Der Kläger hatte Vorschäden an seinem Fahrzeug bestritten, zu den nicht kompatiblen Beschädigungen machte er keine Angaben. Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurück.

Hinsichtlich der nicht kompatiblen Beschädigungen ist die Entscheidung logisch, da das Unfallereignis für diese Schäden nicht ursächlich war. Darüber hinaus wurde dem Kläger aber auch ein Schadensersatzanspruch wegen der kompatiblen Beschädigungen versagt. Da der Kläger Vorschäden generell bestritten hat und zu den nicht kompatibeln Beschädigungen an seinem Fahrzeug überhaupt keine Angaben machte, konnte nicht festgestellt werden, dass auch die kompatiblen Beschädigungen auf den Unfall zurückzuführen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese durch einen Vorunfall verursacht wurden oder dass der in diesem Fall stattgefundene Unfall den Schaden eines Vorunfalls nicht mehr erhöht habe. Aus dem Gesamtschaden konnte damit der zu ersetzende Schaden nicht abgrenzbar herausgerechnet werden, so dass die Klage vollständig abgewiesen wurde.

KG, Urteil vom 17.10.2005, Az.: 12 U 55/05

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