Effektive Forderungsbeitreibung – gerichtliches Mahnverfahren (Teil 2)


Sollte auch die anwaltliche Mahnung nicht fruchten, bzw. eine Ratenzahlung nicht eingehalten werden, wird unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, bzw. Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung, das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und beim zuständigen Gericht der Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Für Berlin und Brandenburg ist das Zentrale Mahngericht Wedding zuständig.

Mit Beantragung des Mahnbescheids muss der Gläubiger allerdings Gerichtskosten (eine ½-Gerichtsgebühr), die abhängig von der Forderungshöhe anfallen, an die Gerichtskasse verauslagen.

Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

Der Mahnbescheid wird dem Schuldner förmlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt, gleichzeitig erhält der Schuldner einen Vordruck, auf dem er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen kann. Wurde innerhalb der Widerspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides kein Widerspruch eingelegt, so ist nach Erlass des Mahnbescheides der Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu beantragen. Dieser wird wiederum dem Schuldner förmlich zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner nochmals die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, kann auf Grundlage des Vollstreckungsbescheides mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung begonnen werden.

Vorteile und Nachteile des Verfahrens

Der Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens liegt in der (zumeist) automatisierten Bearbeitung beim Mahngericht, der Zeitersparnis im Verhältnis zu einer Klage, wenn zu erwarten steht, dass der Schuldner zur Vermeidung weiterer Kosten auf den Mahnbescheid hin leistet und der Kostenersparnis durch dem Anfall nur einer ½-Gerichtsgebühr anstelle von 3 Gerichtsgebühren wie im Klageverfahren.

Allerdings ist nicht immer ein gerichtliches Mahnverfahren angezeigt. Sofern zu erwarten steht, dass der Schuldner Einwände gegen die Forderung erheben wird, z.B. weil er dies vorab bereits schriftlich mitgeteilt hat, ist es mitunter ratsam, anstelle des Mahnverfahrens sofort Klage zu erheben, um nicht die durch die Widerspruchs- und Einspruchsfristen im Mahnverfahren wertvolle Zeit zu vergeuden.

streitiges Verfahren

Es kommt vor, dass der Schuldner, und sei es auch nur um den Forderungsausgleich weiter zu verzögern, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, bzw. dass ein Schuldner zwar den Mahnbescheid widerspruchslos hinnimmt, dann aber gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt. In diesen Fällen wird das beschleunigte Verfahren beim Mahngericht in das streitige Verfahren beim zuständigen Amts- oder Landgericht übergeleitet. Der Gläubiger muss dann zunächst weitere Gerichtskosten (zu der bereits gezahlten ½-Gebühr kommen weitere 2,5 Gebühren hinzu; insgesamt 3 Gerichtsgebühren) verauslagen, der Anspruch ist schriftlich der Form einer Klageschrift entsprechend zu begründen. Wenn das streitige Verfahren vor dem Landgericht geführt werden muss, gilt ein Anwaltszwang. D.h., beide Parteien, sowohl Gläubiger als auch Schuldner, müssen sich anwaltlich vertreten lassen.

Urteil

Sofern der Schuldner im schriftlichen Vorerfahren nicht reagiert, ergeht ein Versäumnisurteil und damit ein Titel aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Verteidigt sich der Schuldner gegen die Forderung, kommt es zu einem streitigen Verfahren einschließlich mündlicher Verhandlung und mglw. einer Beweisaufnahme. Am Ende eines solchen Verfahrens steht dann das Urteil, das – im Falle des Obsiegens – als Grundlage für die weitere Vollstreckung dient.

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