Eigentlich sollte man denken, das Thema Mobiltelefonnutzung während der Fahrt sei hinreichend geklärt und alle Ausreden schon ,durch entschieden, ob Musik hören, Nutzung als Navi, Wärmeakku, selbst das Schauen aufs Display ist verboten. Nun musste das OLG Köln sich mit einem weiteren Einwand eines Betroffenen auseinander setzen, er habe sein Telefon ja gerade nicht benutzen wollen und darum das Gespräch „weg gedrückt“.
Das Amtsgerichts Königswinter hatte eine Geldbuße von 50 € verhängt, da der Betroffene während einer Fahrt mit dem Daumen auf ein Handy drückte, wobei nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Betroffene quasi reflexartig das Handy aufnahm, um ein Gespräch wegzudrücken. Nutzte nichts, da auch nach Auffassung des OLG Köln das Drücken einer Taste eben doch eine Benutzung sei. Dass ein klingelndes Handy während der Fahrt ebenso nervig und ablenkend sein kann, war nicht Gegenstand der Rechtsfindung.
Aus den Gründen:
(…) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 – 83 Ss-OWi 19/05 – (= zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366 = NZV 2005, 547 = DAR 2005, 695 = VM 2006, 4 [Nr. 4] = VRS 109, 287; vgl. a. SenE v. 14.04.2009 – 83 Ss-OWi 32/09 – = NZV 2009, 302) zu der Frage, womit die Benutzung eines Mobiltelefons – im Unterschied zum bloßen, nicht tatbestandsmäßigen In-die-Hand-Nehmen und Halten – beginnt, bereits ausgeführt, dass der Begriff der Benutzung eine Handhabung erfordert, die einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ob das sämtliche von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellte Möglichkeiten der Nutzung als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) einschließt, konnte dort und kann auch hier dahinstehen. Denn die hier fragliche Handhabung betrifft das Gerät als Mittel der Telekommunikation, für die der Grundsatz in jedem Fall Geltung beansprucht.
Dabei kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden, dass die manuelle Aktivierung einer Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen („weggedrückt“) und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werden kann, einen direkten Bezug zur (namensgebenden) Funktion des Mobiltelefons hat. Sie ist Benutzung ebenso wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten (vgl. dazu a. SenE v. 14.04.2009 – 83 Ss-OWi 32/09 – = NZV 2009, 302; OLG Hamm DAR 2007, 402 L.). Es ist, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Telefonverbindung scheitert (SenE v. 14.04.2009 – 83 Ss-OWi 32/09 – = NZV 2009, 302). Benutzung eines Mobiltelefons liegt daher auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet (SenE v. 01.09.2009 – 81 Ss-OWi 82/09 -), um, wie es in der Antragsbegründung heißt, „nicht weiter abgelenkt zu werden“.
Die Kritik der Verteidigung an der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO im Hinblick auf zahlreiche andere Umstände, die zu einer Ablenkung des Fahrers führen (können), kann nicht Gegenstand richterlicher Rechtsanwendung oder Anlass zu einer Rechtsfortbildung – contra legem – sein.
OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012, Az: III-1 RBs 39/12