Der Mandant, nennen wir ihn Max Mustermann, erschien nach eine Hausdurchsuchung mit dem Durchsuchungsbeschluss und dem Protokoll der beschlagnahmten Gegenstände und war völlig durch den Wind. Seine komplette Computeranlage, sein Netbook, externe Festplatten, DVD´s, einfach alles war beschlagnahmt worden. Er stand im Verdacht über ICQ mit anderen Personen Kinderpornografie getauscht zu habe.
Die Akteneinsicht ergab, dass bei einer Durchsuchung auf dem Rechner eines anderen Beschuldigten die Nicknamen der Tauschpartner gefunden und ausgewertet worden waren. Auf Anfrage teilte ICQ die Realdaten zu den Nicknamen, Geburtsdaten und Mailadressen mit. Darunter auch die Daten Max Mustermann. Vor- und Nachname stimmten erst einmal überein, das Geburtsdatum nicht, die Mailadresse war bei GMX registriert. Dorthin schickte der Ermittler auch eine Anfrage und das Schicksal nahm seinen Lauf. Die von ICQ mitgeteilte Mailadresse lautete nämlich maxmustermann@gmx.de (ohne Punkt). Der Ermittler fragte aber die Daten zur Mailadresse max.mustermann@gmx.de (mit Punkt) ab. So ein Punkt macht bei einer Mailadresse einen gewaltigen Unterschied. Die Mailadresse mit dem Punkt gehörte nämlich unserem Mandanten, der damit Beschuldigter wurde. Das unser Mandant ein anderes Geburtsdatum hatte, war egal. Wer gibt im Netz schon seine richtigen Daten an.
Der Durchsuchung und Beschlagnahme hatten wir widersprochen, die Staatsanwaltschaft stellte also Antrag auf richterliche Bestätigung. Wir hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es kostete eine halbe Stunde Zeit, um über Google mit dem Nicknamen, dem falschen Geburtsdatum und der Mailadresse ein wenig zu recherchieren und den Namensvetter unseres Mandanten zu finden. Dieser unterhielt beim Kurznachrichtendienst Twitter einen Account unter dem gleichen Nicknamen wie bei ICQ. Dort fanden sich nur belanglose Mitteilungen. Allerdings fand sich dort neben dem realen Namen auch ein mit dem von ICQ mitgeteilten identisches Geburtsdatum. Auf dem Internetportal Netlog hatte sich der Namensvetter ebenfalls mit einem leicht abgewandelten Nicknamen angemeldet. Auch dort fanden sich der reale Name und wieder das vin ICQ mitgeteilte Geburtsdatum. Auf Netlog waren dann noch einige Interessen recht freizüging angegeben, welche die Vermutung nahelegte, dass wir den Richtigen gefunden hatten. Details sparen wir uns. Wir fertigten Screenshots und sandten diese mit einer recht umfangreichen Stellungnahme nebst Beschwerde gegen die Durchsuchung an das Gericht.
Von dort kam ein Beschluss, wonach der Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Bestätigung zurückgewiesen und der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben wurde. Die Begründung bestand aus einem Satz. „Der Verteidiger des Beschuldigten hat überzeugend nachgewiesen, dass sein Mandant in vorliegender Sache Opfer einer Namensverwechslung geworden ist.“ Das Ermittlungsverfahren wurde kurz darauf ebenfalls eingestellt, die beschlagnahmten Sachen hat unser Mandant inzwischen wieder zurück bekommen.